Rz. 10

Die Meldungen der Hochschulen werden durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung erstattet (Satz 1). Um ein einheitliches, modernen technischen Standards entsprechendes Verfahren zu schaffen, ist zunächst ein für die Hochschulen freiwilliges und ab dem 1.1.2022 ein verpflichtendes elektronisches Meldeverfahren vorgesehen. Für die Krankenkassen gilt bis zur Einführung des Pflichtverfahrens nur dann eine elektronische Meldepflicht gegenüber der Hochschule, wenn diese bereits am elektronischen Meldeverfahren teilnimmt. Bis dahin erstellen Hochschule und Krankenkasse die Meldungen (inklusive einer Versicherungsbescheinigung für den Studierenden zur Vorlage bei der Hochschule) in Textform (Satz 2).

 

Rz. 11

Die Übergangsregelung (Satz 2) wird zum 1.1.2022 aufgehoben (Satz 2 in der von diesem Zeitpunkt an geltenden Fassung). Mit dem Beginn des verpflichtenden elektronischen Meldeverfahrens für Hochschulen und Krankenkassen können die Meldungen in Textform entfallen.

 

Rz. 12

Für die Teilnahme am elektronischen Meldeverfahren beantragen die Hochschulen eine Absendernummer (§ 18n SGB IV) beim GKV-Spitzenverband (Satz 3). Die Absendernummer ist elektronisch zu beantragen (§ 18n Abs. 1 SGB IV). Die gesonderte Absendernummer und alle Angaben, die zur Vergabe der Absendernummer notwendig sind, werden in einer neu zu schaffenden elektronischen Hochschuldatei beim GKV-Spitzenverband verarbeitet (Satz 4). Sie enthält neben der Bezeichnung auch die Anschrift und Kontaktdaten der Hochschule, die Absendernummer (bei Fusionen auch die des Nachfolgers) und den Beginn der Teilnahme am elektronischen Meldeverfahren (BT-Drs. 19/14871 S. 104). Sofern von der Hochschule ein Rechenzentrum oder ein Dienstleister im Rahmen des Meldeverfahrens eingesetzt wird, enthält die Datei zusätzlich Name, Anschrift, Kontaktdaten und Absendernummer sowie Beginn und ggf. Ende des Einsatzes des Rechenzentrums bzw. Dienstleisters.

 

Rz. 13

Die Krankenkassen sind befugt, die Hochschuldatei und deren Inhalte zu verarbeiten, soweit dies für die Durchführung des Meldeverfahrens erforderlich ist (Satz 5). Die Befugnis ist erforderlich, um das Meldeverfahren durchzuführen.

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