Rz. 7

Bei gesetzlich krankenversicherten Studenten hat die Hochschule bestimmte Tatbestände unverzüglich zu melden. Zu melden ist unmittelbar nach dem Eintritt des meldepflichtigen Ereignisses und ohne schuldhaftes Zögern (BT-Drs. 19/13397 S. 58).

  • Nachdem die Krankenkasse den Versicherungsstatus gemeldet oder der Student die Versicherungsbescheinigung vorgelegt hat (bis 31.12.2021), meldet die Hochschule das Datum der Einschreibung und den Beginn des Semesters (Nr. 1).
  • Die Hochschule meldet den Ablauf des Semesters,

    • in dem die Exmatrikulation wirksam wird oder
    • das der Aufnahme eines Promotionsstudiums bei fortgesetzter Einschreibung unmittelbar vorangeht (Nr. 2).

Außerdem ist das Datum der Exmatrikulation zu melden, wenn die Exmatrikulation vor dem Ende des Semesters erfolgt. Damit ist gewährleistet, dass nach dem Tag der Exmatrikulation keine weiteren Sozialdaten an die bisherige Hochschule im elektronischen Meldeverfahren übermittelt werden (BT-Drs. 20/3448 S. 48).

Ab 1.1.2022 wird eine Versicherungsbescheinigung nicht mehr ausgestellt (Nr. 1 in der von diesem Zeitpunkt an geltenden Fassung). Mit dem Beginn des verpflichtenden elektronischen Meldeverfahrens für Hochschulen und Krankenkassen kann die Versicherungsbescheinigung in Textform entfallen.

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