Rz. 3

Träger im Sinne der Vorschrift sind die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Träger. § 43a setzt also zwei unterschiedliche Träger voraus, bei denen dann eine Quotelung der Teilzahlungen zu erfolgen hat (Kemper, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 43a Rz. 12; Merten, in: BeckOK, SGB II, § 43a Rz. 4). Eine Teilzahlung liegt vor, wenn der Leistungsberechtigte die gegen ihn gerichteten Ersatz- und Erstattungsansprüche nur unvollständig erfüllt. Die Höhe der Ersatz- und Erstattungsansprüche bestimmen sich nach der bei Zahlungseingang gegebenen Höhe der fälligen Ersatz- und Erstattungsansprüche.

 

Rz. 4

Die Vorschrift gilt für alle Arten von Ersatz- und Erstattungsansprüchen. Eine Begrenzung von § 43a auf die der Aufrechnung unterliegenden Ersatz- und Erstattungsansprüche nach § 43 (also auf Erstattungsansprüche nach § 42 Abs. 2 Satz 2, § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB I, § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III oder § 50 SGB X bzw. Ersatzansprüche nach § 34 oder 34a SGB II) ist weder dem Sinn noch dem Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen (ebenso: Merten, in BeckOK, SGB II, § 43a Rz. 3). Der Anspruch richtet sich gegen den Leistungsberechtigten oder Dritte. Dritte i. S. v. § 43a sind alle Schuldner, die Schuldner der genannten Ansprüche sind, aber nicht unter den Begriff des Leistungsberechtigten fallen (Kemper, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 34a Rz. 10).

 

Rz. 5

Die ursprüngliche Formulierung von § 43a sah im Referentenentwurf noch vor, dass "jede Forderung anteilig" die Aufwendungen der Träger minderten. Danach war eine Interpretation möglich, wonach sich die Aufteilung nicht am Verhältnis der Forderungsbeträge zueinander, sondern an der Zahl der bestehenden Forderungen orientierte. Im endgültigen Gesetzestext ist die letztgenannte Interpretationsmöglichkeit durch die Formulierung "des jeweiligen Anteils an der Forderung" ausgeschlossen. Die Aufteilung zwischen den Trägern bestimmt sich also nicht nach der Zahl der Forderungen, sondern am Verhältnis der Höhe der jeweiligen Forderungsbeträge.

 

Rz. 6

Leistet der Schuldner Teilzahlungen und verbindet er diese Teilzahlungen mit einer Zweckbestimmung, wonach mit den Zahlungen bestimmte Teile der Ersatz- oder Erstattungsansprüche erfüllt werden sollen, so ist eine solche Zweckbestimmung unbeachtlich. Zwar ist § 366 BGB im Sozialrecht in bestimmten Fällen anwendbar (vgl. BSG, Urteil v. 22.2.1996, 12 RK 42/94). Eine einseitige Zwecksetzung des Schuldners würde allerdings dem Sinn und Zweck von § 43a widersprechen, der eindeutig eine quotale Berücksichtigung der Teilzahlung auf die unterschiedlichen Grundsicherungsträger vorsieht. § 366 BGB findet insoweit keine Anwendung.

 

Rz. 7

§ 43a ist zwingendes Recht und kann weder durch eine einseitige Leistungsbestimmung des Schuldners noch durch Vereinbarungen der Träger abbedungen werden (Kemper, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II Rz. 13; Merten, in: BeckOK, SGB II, 43a Rz. 8). Rechtsfolge von § 43a ist, dass die Teilleistung entsprechend dem Anteil an der Finanzierung der konkreten Leistung aufgeteilt wird (Kemper, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 43a Rz. 13; Conradis, in: Münder/Geiger, SGB II, § 43a Rz. 1; Kallert, in: Gagel, SGB II, § 43a Rz. 15; Fachliche Weisungen zu § 43a der Bundesagentur für Arbeit, Stand: 2/2020). Die Träger können aber auch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vorsehen, dass eine pauschale Abrechnung vorgenommen wird.

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