Rz. 2

§ 43a regelt die Aufteilung von Teilzahlungen des Leistungsempfängers auf Erstattungs- und Ersatzansprüche im Innenverhältnis der Träger. Durch die Bestimmung der anteiligen Berücksichtigung von Teilzahlungen wird das Risiko des Forderungsausfalls bei unterschiedlicher Trägerschaft von Aufwendungen gleichmäßig verteilt. Die Vorschrift stellt klar, zu welchem Anteil Teilleistungen die Aufwendungen der jeweiligen Träger mindern. Danach mindern Teilzahlungen auf Ersatz- und Erstattungsansprüche der Träger nach dem SGB II gegen Leistungsberechtigte oder Dritte die Aufwendungen der Träger der Aufwendungen im Verhältnis des jeweiligen Anteils der Forderungen zueinander. Die Vorschrift gilt auch für das Verhältnis der Träger der Aufwendungen zueinander, wenn nach § 6b nur ein Träger die Aufgaben nach dem SGB II wahrnimmt, so die Gesetzesbegründung.

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