Die anerkannte Mitgliedschaft in einer Solidargemeinschaft führt zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung bzw. zur Pflicht eine entsprechende private Pflegeversicherung abzuschließen. Die Mitglieder in einer Solidargemeinschaft werden damit in dieser Hinsicht Versicherten anderer Krankenversicherungen bzw. Heilfürsorge- oder Beihilfeberechtigten gleichgestellt.

3.1 Aufgaben der Solidargemeinschaft

Die Solidargemeinschaft ist – wie private Krankenversicherungsträger – verpflichtet, das Bestehen einer Pflegeversicherung ihrer Mitglieder zu kontrollieren. Ggf. muss die Solidargemeinschaft ihre Mitglieder mit Fristsetzung zu einem entsprechenden Nachweis auffordern.

3.2 Andere Regelungen

Für die in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Mitglieder einer Solidargemeinschaft gelten im Übrigen die allgemeinen Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Berechnung, Tragung und Fälligkeit der Beiträge.

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