(1) 1Frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit, die nach Beendigung einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, erhalten eine Arbeitslosenbeihilfe. 2Auf die Arbeitslosenbeihilfe sind die Vorschriften des Sozialgesetzbuches und sonstiger Gesetze mit Ausnahme des Einkommensteuergesetzes über das Arbeitslosengeld und für die Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistung mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
1. |
Für den Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe steht die Wehrdienstzeit als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit einschließlich der nach § 40 Absatz 5 des Soldatengesetzes eingerechneten Wehrdienstzeiten der Zeit eines Versicherungspflichtverhältnisses gleich. |
3. |
5Bei der Feststellung des Bemessungsentgelts sind für die Wehrdienstzeit im Sinne der Nummer 1 die Dienstbezüge zugrunde zu legen. |
4. |
6Bei der Anwendung des § 156 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht der Anspruch auf Übergangsgebührnisse dem dort genannten Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose gleich. 7Dies gilt auch für einen Zeitraum, für den Übergangsgebührnisse in einer Summe gewährt werden. |
6. |
9Der Bezug von Arbeitslosenbeihilfe begründet keinen Anspruch auf Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. |
10Satz 1 gilt nicht für die Zeit eines Aufschubs oder einer Unterbrechung der Zahlung der Übergangsgebührnisse nach § 16 Absatz 6 Satz 2.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit ohne Anspruch auf Versorgung mit Ausnahme der Entschädigungsleistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden oder wenn dieser Anspruch später aus einem anderen Grunde als dem des Ablaufs des Anspruchszeitraums weggefallen ist.
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