§ 20 Eheähnliche Gemeinschaft
1Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher [1] Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. 2§ 36 gilt entsprechend.
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