(1) Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die jeweilige Höhe der angerechneten Einkommensart, getrennt nach

 

1.

Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

 

2.

Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

 

3.

Renten wegen Erwerbsminderung,

 

4.

Versorgungsbezüge,

 

5.

Renten aus betrieblicher Altersvorsorge,

 

6.

Renten aus privater Vorsorge,

 

7.

Vermögenseinkünfte,

 

8.

Einkünfte nach dem Vierzehnten Buch[2] [Bis 31.12.2023: Bundesversorgungsgesetz],

 

9.

Erwerbseinkommen,

 

10.

übersteigendes Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners,

 

11.

öffentlich-rechtliche Leistungen für Kinder,

12.[3]

 

12.

Einkünfte nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,

 

12.[4] [Ab 01.01.2025: 13.]

sonstige Einkünfte.

 

(2)[5] Weitere Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die Art und Höhe der nach § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 nicht zum Einkommen gehörenden Beträge, der nach § 82 Absatz 2 Satz 2 nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Beträge und der nach § 82 Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge.

Bis 31.12.2023:

(2) Weitere Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die Art und Höhe der nach § 82 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge.

[1] § 128d geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht). Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[3] Nr. 12 eingefügt durch Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2025.
[4] Zählung anzuwenden bis 31.12.2024.
[5] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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