§ 10 Leistungserbringung

(1) Die Leistungen werden als Dienstleistung, Geldleistung oder Sachleistung erbracht.

(2) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Sozialhilfe und die Beratung und Unterstützung in sonstigen sozialen Angelegenheiten.

(3) 1Die Geldleistung hat Vorrang vor der Sachleistung, soweit nicht dieses Buch etwas anderes bestimmt oder die Sachleistung das Ziel der Sozialhilfe erheblich besser oder wirtschaftlicher erreichen kann oder die Leistungsberechtigten es wünschen. 2Gutscheine und andere unbare Formen der Verrechnung gehören zu den Sachleistungen.

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