(1) 1Nach Ablauf des Kalenderjahres wird zwischen den Pflegekassen ein Jahresausgleich durchgeführt. 2Nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse aller Pflegekassen und der Jahresrechnung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See[1] [Bis 30.09.2005: Bundesknappschaft] als Träger der knappschaftlichen Pflegeversicherung für das abgelaufene Kalenderjahr werden die Ergebnisse nach § 67 bereinigt.
(2) Werden nach Abschluß des Jahresausgleichs sachliche oder rechnerische Fehler in den Berechnungsgrundlagen festgestellt, hat das Bundesamt für Soziale Sicherung[2] [Bis 31.12.2019: Bundesversicherungsamt] diese bei der Ermittlung des nächsten Jahresausgleichs nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit[3] [Vom 28.11.2003 bis 07.11.2006: Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung; Vom 07.11.2001 bis 27.11.2003: Bundesministerium für Gesundheit; Bis 06.11.2001: Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung] kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über:
1. |
die inhaltliche und zeitliche Abgrenzung und Ermittlung der Beträge nach den §§ 66 bis 68, |
2. |
die Fälligkeit der Beträge und Verzinsung bei Verzug, |
3. |
das Verfahren bei der Durchführung des Finanzausgleichs sowie die hierfür von den Pflegekassen mitzuteilenden Angaben |
regeln.
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