[1]
§ 53a Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste
1Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung Richtlinien[2] [Bis 30.06.2008: Die Spitzenverbände der Pflegekassen beschließen für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung gemeinsam und einheitlich Richtlinien]
1. |
über die Zusammenarbeit der Pflegekassen mit den Medizinischen Diensten, |
2. |
zur Durchführung und Sicherstellung einer einheitlichen Begutachtung, |
3. |
über die von den Medizinischen Diensten zu übermittelnden Berichte und Statistiken, |
4. |
zur Qualitätssicherung der Begutachtung und Beratung sowie über das Verfahren zur Durchführung von Qualitätsprüfungen und zur Qualitätssicherung der Qualitätsprüfungen [3], |
5. |
über Grundsätze zur Fort- und Weiterbildung. |
2Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit[4] [Vom 28.11.2003 bis 07.11.2006: Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung ; Vom 07.11.2001 bis 27.11.2003: Bundesministeriums für Gesundheit ; Bis 06.11.2001: Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung und des Bundesministeriums für Gesundheit]. 3Sie sind für die Medizinischen Dienste verbindlich.
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