[1]

§ 53a Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste

1Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung Richtlinien[2] [Bis 30.06.2008: Die Spitzenverbände der Pflegekassen beschließen für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung gemeinsam und einheitlich Richtlinien]

 

1.

über die Zusammenarbeit der Pflegekassen mit den Medizinischen Diensten,

 

2.

zur Durchführung und Sicherstellung einer einheitlichen Begutachtung,

 

3.

über die von den Medizinischen Diensten zu übermittelnden Berichte und Statistiken,

 

4.

zur Qualitätssicherung der Begutachtung und Beratung sowie über das Verfahren zur Durchführung von Qualitätsprüfungen und zur Qualitätssicherung der Qualitätsprüfungen [3],

 

5.

über Grundsätze zur Fort- und Weiterbildung.

2Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit[4] [Vom 28.11.2003 bis 07.11.2006: Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung ; Vom 07.11.2001 bis 27.11.2003: Bundesministeriums für Gesundheit ; Bis 06.11.2001: Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung und des Bundesministeriums für Gesundheit]. 3Sie sind für die Medizinischen Dienste verbindlich.

[1] § 53a aufgehoben durch Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) vom 14.12.2019. Anzuwenden bis 31.12.2019.
[2] Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz — GKV-WSG) vom 26.03.2007. Anzuwenden ab 01.07.2008.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) vom 23.10.2012. Anzuwenden ab 30.10.2012.
[4] Geändert durch Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 08.11.2006.

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