(1)[2] 1Die Pflegekassen unterrichten die Versicherten, indem sie den Versicherten auf Anforderung
2Die Übermittlung aller nach diesem Absatz bereitgestellten Informationen hat in einer für die Versicherten wahrnehmbaren Form zu erfolgen; die geltenden Anforderungen an den Datenschutz sind dabei zu beachten und die erforderliche Datensicherheit ist zu gewährleisten. 3Eine Mitteilung an die Leistungserbringer über die Unterrichtung des Versicherten nach diesem Absatz ist nicht zulässig. 4Die Pflegekassen können in ihren Satzungen das Nähere über das Verfahren der Unterrichtung regeln.
Bis 31.12.2023:
(1) 1Die Pflegekassen unterrichten die Versicherten auf deren Antrag über die in einem Zeitraum von mindestens 18 Monaten vor Antragstellung in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten. 2Eine Mitteilung an die Leistungserbringer über die Unterrichtung des Versicherten ist nicht zulässig. 3Die Pflegekassen können in ihren Satzungen das Nähere über das Verfahren der Unterrichtung regeln.
(2)[3] 1Die Berechtigung der Versicherten, auf die in der elektronischen Patientenakte gespeicherten Angaben über ihre pflegerische Versorgung zuzugreifen, folgt aus § 336 Absatz 2 des Fünften Buches. 2§ 336 Absatz 2 Nummer 1 des Fünften Buches ist entsprechend auf die Pflegekassen anzuwenden.
Bis 19.10.2020:
(2) 1Die Berechtigung der Versicherten, auf die in der elektronischen Patientenakte gespeicherten Angaben über ihre pflegerische Versorgung zuzugreifen, folgt aus § 291a Absatz 5 Satz 8 und 9 des Fünften Buches. 2§ 291a Absatz 5 Satz 9 des Fünften Buches ist entsprechend auf die Pflegekassen anzuwenden.
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