§ 27 Umfang der Heilbehandlung

(1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere

1.

Erstversorgung,

2.

ärztliche Behandlung,

3.

zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,

4.

Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,

5.

häusliche Krankenpflege,

6.

Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,

7.

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches[1] [Bis 31.12.2017: § 26 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches].

(2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.

(3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.

[1] Geändert durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2018.

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