§ 27 Umfang der Heilbehandlung
(1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere
1. |
Erstversorgung, |
2. |
ärztliche Behandlung, |
3. |
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz, |
4. |
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, |
5. |
häusliche Krankenpflege, |
6. |
Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, |
7. |
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches[1] [Bis 31.12.2017: § 26 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches]. |
(2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.
(3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.
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