§ 59 Zurechnungszeit
(1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 62. Lebensjahr[1] [Bis 30.06.2014: der Versicherte das 60. Lebensjahr] noch nicht vollendet hat.
(2) 1Die Zurechnungszeit beginnt
1. |
bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung, |
2. |
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente, |
3. |
bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente mit dem Tod des Versicherten und |
4. |
bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente. |
2Die Zurechnungszeit endet mit Vollendung des 62. Lebensjahres[2] [Bis 30.06.2014: 60. Lebensjahres].
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