§ 295 Höhe der Leistung
Monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung ist das Zweifache des für die Berechnung von Renten jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts[1] [Bis 30.06.2014: der jeweils für die Berechnung von Renten maßgebende aktuelle Rentenwert].
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