§ 295 Höhe der Leistung

Monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung ist das Zweifache des für die Berechnung von Renten jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts[1] [Bis 30.06.2014: der jeweils für die Berechnung von Renten maßgebende aktuelle Rentenwert].

[1] Geändert durch Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 23.06.2014. Anzuwenden ab 01.07.2014.

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