§ 174 Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen

(1) Für die Zahlung der Beiträge von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt und von Hausgewerbetreibenden gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r Viertes Buch).

(2) Für die Beitragszahlung

1.

aus dem Arbeitseinkommen von Seelotsen,

2.

aus Vorruhestandsgeld,

3.

[1]aus der maßgebenden beitragspflichtigen Einnahme für Entwicklungshelfer, für Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, und für die sonstigen im Ausland beschäftigten Personen.

Bis 16.11.2016:

3.

aus dem für Entwicklungshelfer und für die sonstigen im Ausland beschäftigten Personen[2] [Bis 31.12.2011: im Ausland beschäftigte Deutsche] maßgebenden Betrag

gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Für die Beitragszahlung nach Absatz 2 gelten als Arbeitgeber

1.

die Lotsenbrüderschaften,

2.

die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten,

3.

die antragstellenden Stellen.

[1] Nr. 3 geändert durch Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016. Anzuwenden ab 17.11.2016.
[2] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011. Anzuwenden ab 01.01.2012.

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