§ 237 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner

1Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.

der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,

2.

der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und

3.

das Arbeitseinkommen.

2§ 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

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