§ 237 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner
1Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
1. |
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, |
2. |
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und |
3. |
das Arbeitseinkommen. |
2§ 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.
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