§ 163 Schließung
1Eine Innungskrankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn
1. |
die Handwerksinnung, die sie errichtet hat, aufgelöst wird, eine gemeinsame Innungskrankenkasse dann, wenn alle beteiligten Handwerksinnungen aufgelöst werden, |
2. |
sie nicht hätte errichtet werden dürfen oder |
3. |
ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist. |
2Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird, wobei zwischen diesem Zeitpunkt und der Zustellung des Schließungsbescheids mindestens acht Wochen liegen müssen[1]. 3Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die Satzung der Innungskrankenkasse eine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält.
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