§ 160 Vereinigung von Innungskrankenkassen

(1) 1Innungskrankenkassen können sich auf Beschluß ihrer Verwaltungsräte miteinander vereinigen. 2Der Beschluß bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden. 3Für das Verfahren gilt § 144 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

(2) 1Innungskrankenkassen werden vereinigt, wenn sich ihre Trägerinnungen vereinigen. 2Für das Verfahren gilt § 146 entsprechend.

(3) Für die Vereinigung von Innungskrankenkassen durch die Landesregierung gelten die §§ 145 und 146 entsprechend.

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