§ 76 Erhebung der Einnahmen

(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.

(2) Der Versicherungsträger darf Ansprüche nur

1.

stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden;

2.

niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen;

3.

erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden.

(3) 1Für Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag trifft die Entscheidung nach Absatz 2 die zuständige Einzugsstelle. 2Hat die Einzugsstelle einem Schuldner für länger als zwei Monate Beitragsansprüche gestundet, deren Höhe die Bezugsgröße übersteigt, ist die verpflichtet, bei der nächsten Monatsabrechnung die zuständigen Träger der Rentenversicherung und die Bundesanstalt für Arbeit über die Höhe der auf sie entfallenden Beitragsansprüche und über den Zeitraum, für den die Beitragsansprüche gestundet sind, zu unterrichten. 3Die Einzugsstelle darf

1.

eine weitere Stundung der Beitragsansprüche sowie

2.[1][2][3][4]

die Niederschlagung von Beitragsansprüchen, deren Höhe insgesamt die Bezugsgröße übersteigt, und

3.[5][6][7][8]

den Erlaß von Beitragsansprüchen, deren Höhe insgesamt den Betrag von einem Sechstel der Bezugsgröße übersteigt,

nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit vornehmen.

(4) 1Die Einzugsstelle kann einen Vergleich über rückständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies für die Einzugsstelle, die beteiligten Träger der Rentenversicherung und die Bundesanstalt für Arbeit wirtschaftlich und zweckmäßig ist. 2Die Einzugsstelle darf den Vergleich über rückständige Beitragsansprüche, deren Höhe die Bezugsgröße insgesamt übersteigt, nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit schließen. 3Der Träger der Unfallversicherung kann einen Vergleich über rückständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist. 4Für die Träger der Rentenversicherung gilt Satz 3, soweit es sich nicht um Ansprüche aus dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag handelt.

(5) Die Bundesanstalt für Arbeit kann einen Vergleich abschließen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist.

[1] Bezugsgröße (jährl.) 2003: 28560 EUR (West); Bezugsgröße (jährl.) 2003: 23940 EUR (Ost) .
[2] Bezugsgröße (jährl.) 2002: 28140 EUR (West); Bezugsgröße (jährl.) 2002: 23520 EUR (Ost) .
[3] Bezugsgröße (jährl.) 2001: 53760 DM (West); Bezugsgröße (jährl.) 2001: 45360 DM (Ost) .
[4] Bezugsgröße (jährl.) 2000: 53760 DM (West); Bezugsgröße (jährl.) 2000: 43680 DM (Ost) .
[5] 1/6 der jährl. BezGr. 2003: 4760 EUR (West); 1/6 der jährl. BezGr. 2003: 3990 EUR (Ost) .
[6] 1/6 der jährl. BezGr. 2002: 4690 EUR (West); 1/6 der jährl. BezGr. 2002: 3920 EUR (Ost) .
[7] 1/6 der jährl. BezGr. 2001: 8960 DM (West); 1/6 der jährl. BezGr. 2001: 7560 DM (Ost) .
[8] 1/6 der jährl. BezGr. 2000: 8960 DM (West); 1/6 der jährl. BezGr. 2000: 7280 DM (Ost) .

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