§ 18h Ausstellung, Pflicht zur Vorlage und Mitführung des Sozialversicherungsausweises

(1) 1Die Datenstelle der Rentenversicherung stellt für jede Person, für die sie eine Versicherungsnummer vergibt, einen Sozialversicherungsausweis aus, der nur folgende personenbezogene Daten über die Inhaberin oder den Inhaber enthalten darf:

1.

die Versicherungsnummer,

2.

den Familiennamen und den Geburtsnamen und

3.

den Vornamen,

4.

das Ausstellungsdatum.

2Die Daten zu den Nummern 1 bis 4 sind außerdem codiert aufzubringen und digital zu signieren; § 95 gilt. 3Die Gestaltung und das Verfahren zur Ausstellung des Sozialversicherungsausweises legt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen sind.

(2) 1Der Sozialversicherungsausweis enthält folgende Angaben über die Inhaberin oder den Inhaber:

1.

die Versicherungsnummer,

2.

den Familiennamen und den Geburtsnamen,

3.

den Vornamen.

2Weitere personenbezogene Daten darf der Ausweis nicht enthalten. 3Die Gestaltung des Sozialversicherungsausweises im Übrigen legt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen sind.[1] [Bis 21.07.2009: sind; das Bundesministerium der Finanzen ist anzuhören.]

(3) 1Beschäftigte sind verpflichtet, den Sozialversicherungsausweis bei Beginn einer Beschäftigung dem Arbeitgeber vorzulegen. 2Kann der Beschäftigte dies nicht zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns, so hat er dies unverzüglich nachzuholen.

(4) 1Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, der zuständigen Einzugsstelle (§ 28i) den Verlust des Sozialversicherungsausweises oder sein Wiederauffinden unverzüglich anzuzeigen. 2Ein neuer Sozialversicherungsausweis wird ausgestellt

1.

auf Antrag bei der zuständigen Einzugsstelle, wenn der Sozialversicherungsausweis zerstört worden, abhanden gekommen oder unbrauchbar geworden ist,

2.

von Amts wegen, wenn sich die Versicherungsnummer, der Familienname oder der Vorname geändert hat.

3Eine Person darf nur einen auf ihren Namen ausgestellten Sozialversicherungsausweis besitzen; unbrauchbare und weitere Sozialversicherungsausweise sind zurückzugeben.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.07.2009. Anzuwenden ab 22.07.2009.

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