§ 351 Beitragserstattung

(1) 1Für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge gilt abweichend von § 26 Abs. 2 des Vierten Buches, daß sich der zu erstattende Betrag um den Betrag der Leistung mindert, der in irrtümlicher Annahme der Versicherungspflicht gezahlt worden ist. 2§ 27 Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches gilt nicht.

(2)[1] Die Beiträge werden erstattet durch

1.

[2]die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die Stelle ihren Sitz hat, an welche die Beiträge entrichtet worden sind,

Bis 30.04.2004:

1.

die Agentur für Arbeit, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat, an welche die Beiträge entrichtet worden sind,

2.

[3]die Regionaldirektion, wenn die Beitragszahlung wegen des Bezuges von Sozialleistungen oder Krankentagegeld erfolgte,

Bis 31.12.2008:

2.

die Agentur für Arbeit, wenn die Beitragszahlung wegen des Bezuges von Sozialleistungen oder Krankentagegeld erfolgte,

3.

die zuständige Einzugsstelle oder den Leistungsträger, soweit die Bundesagentur dies mit den Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart hat.

Bis 31.12.2003:

(2) Die Beiträge werden erstattet durch

1.

das Arbeitsamt, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat, an welche die Beiträge entrichtet worden sind,

2.

die Landesarbeitsämter, wenn die Beitragszahlung wegen des Bezuges von Sozialleistungen oder Krankentagegeld erfolgte,

3.

die zuständige Einzugsstelle oder den Leistungsträger, soweit die Bundesanstalt dies mit den Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart hat.

[1] Abs. 2 geändert durch Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Anzuwenden ab 01.01.2004.
[2] Nr. 1 geändert durch Gesetz über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung. Anzuwenden ab 01.05.2004.
[3] Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008. Anzuwenden ab 01.01.2009.

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