§ 351 Beitragserstattung
(1) 1Für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge gilt abweichend von § 26 Abs. 2 des Vierten Buches, daß sich der zu erstattende Betrag um den Betrag der Leistung mindert, der in irrtümlicher Annahme der Versicherungspflicht gezahlt worden ist. 2§ 27 Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches gilt nicht.
(2)[1] Die Beiträge werden erstattet durch
1. |
[2]die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die Stelle ihren Sitz hat, an welche die Beiträge entrichtet worden sind, |
Bis 30.04.2004:
1. |
die Agentur für Arbeit, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat, an welche die Beiträge entrichtet worden sind, |
2. |
[3]die Regionaldirektion, wenn die Beitragszahlung wegen des Bezuges von Sozialleistungen oder Krankentagegeld erfolgte, |
Bis 31.12.2008:
2. |
die Agentur für Arbeit, wenn die Beitragszahlung wegen des Bezuges von Sozialleistungen oder Krankentagegeld erfolgte, |
3. |
die zuständige Einzugsstelle oder den Leistungsträger, soweit die Bundesagentur dies mit den Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart hat. |
Bis 31.12.2003:
(2) Die Beiträge werden erstattet durch
1. |
das Arbeitsamt, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat, an welche die Beiträge entrichtet worden sind, |
2. |
die Landesarbeitsämter, wenn die Beitragszahlung wegen des Bezuges von Sozialleistungen oder Krankentagegeld erfolgte, |
3. |
die zuständige Einzugsstelle oder den Leistungsträger, soweit die Bundesanstalt dies mit den Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart hat. |
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