§ 313a Elektronische Bescheinigung

1Die Bescheinigungen nach den §§ 312, 312a und 313 können von dem Bescheinigungspflichtigen der Bundesagentur elektronisch unter den Voraussetzungen des § 108 Absatz 1 des Vierten Buches[1] [Bis 31.12.2016: § 23c Absatz 2a des Vierten Buches] übermittelt werden, es sei denn, dass die Person, für die eine Bescheinigung nach den §§ 312 oder 313[2] [Bis 31.07.2016: §§ 312 und 313] auszustellen ist, der Übermittlung widerspricht. 2Die Person, für die die Bescheinigung auszustellen ist, ist von dem Bescheinigungspflichtigen in allgemeiner Form schriftlich auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. 3§ 312 Absatz 1 Satz 3 und § 313 Absatz 1 Satz 3 finden keine Anwendung; die Bundesagentur hat der Person, für die eine Bescheinigung nach den §§ 312 oder 313[3] [Bis 31.07.2016: §§ 312 und 313] elektronisch übermittelt worden ist, unverzüglich einen Ausdruck der Daten zuzuleiten.

[1] Geändert durch Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016. Anzuwenden ab 01.01.2017.
[2] Geändert durch AWStG. Anzuwenden ab 01.08.2016.
[3] Geändert durch AWStG. Anzuwenden ab 01.08.2016.

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