§ 44d Geschäftsführer

(1) 1Der Geschäftsführer führt hauptamtlich die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung, soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. 2Er vertritt die gemeinsame Einrichtung gerichtlich und außergerichtlich. 3Er hat die von der Trägerversammlung in deren Aufgabenbereich beschlossenen Maßnahmen auszuführen und nimmt an deren Sitzungen beratend teil.

(2) 1Der Geschäftsführer wird für fünf Jahre bestellt. 2Für die Ausschreibung der zu besetzenden Stelle findet § 4 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechende Anwendung. 3Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person des Geschäftsführers erzielt werden, unterrichtet der Vorsitzende der Trägerversammlung den Kooperationsausschuss. 4Der Kooperationsausschuss hört die Träger der gemeinsamen Einrichtung an und unterbreitet einen Vorschlag. 5Können sich die Mitglieder des Kooperationsausschusses nicht auf einen Vorschlag verständigen oder kann in der Trägerversammlung trotz Vorschlags keine Einigung erzielt werden, wird der Geschäftsführer von der Agentur für Arbeit und dem kommunalen Träger abwechselnd jeweils für zweieinhalb Jahre bestimmt. 6Die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Agentur für Arbeit; abweichend davon erfolgt die erstmalige Bestimmung durch den kommunalen Träger, wenn die Agentur für Arbeit erstmalig den Vorsitzenden der Trägerversammlung bestimmt hat. 7Der Geschäftsführer kann auf Beschluss der Trägerversammlung vorzeitig abberufen werden. 8Bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers führt er die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung kommissarisch.

(3) 1Der Geschäftsführer ist Beamter oder Arbeitnehmer eines Trägers und untersteht dessen Dienstaufsicht. 2Soweit er Beamter oder Arbeitnehmer einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes ist, untersteht er der Dienstaufsicht seines Dienstherrn oder Arbeitgebers.

(4) Der Geschäftsführer übt über die Beamten und Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamten und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse, aus.

(5) Der Geschäftsführer ist Leiter der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn und Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes.

(6) Bei personalrechtlichen Entscheidungen, die in der Zuständigkeit der Träger liegen, hat der Geschäftsführer ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht.

(7) 1Bei der besoldungsrechtlichen Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführer sind Höchstgrenzen einzuhalten. 2Die Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A, in Ausnahmefällen die Besoldungsgruppe B 3 der Bundesbesoldungsordnung B, oder die entsprechende landesrechtliche Besoldungsgruppe darf nicht überschritten werden. 3Das Entgelt für Arbeitnehmer darf die für Beamte geltende Besoldung nicht übersteigen.

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