§ 24 Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden
(1) Nach dem Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden können in Anspruch genommen werden:
1. |
Heil- und Krankenbehandlung sowie andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit einschließlich wirtschaftlicher Hilfen, |
2. |
besondere Hilfen im Einzelfall einschließlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, |
3. |
[1]Renten wegen anerkannten Schädigungsfolgen, |
Bis 20.12.2007:
3. |
Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, |
4. |
Renten an Hinterbliebene, Bestattungsgeld und Sterbegeld, |
5. |
Kapitalabfindung, insbesondere zur Wohnraumbeschaffung. |
(2) 1Zuständig sind die Versorgungsämter, die Landesversorgungsämter und die orthopädischen Versorgungsstellen, für die besonderen Hilfen im Einzelfall die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Hauptfürsorgestellen. 2Bei der Durchführung der Heil- und Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung mit.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen