§ 24 Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden

(1) Nach dem Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden können in Anspruch genommen werden:

1.

Heil- und Krankenbehandlung sowie andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,

2.

besondere Hilfen im Einzelfall einschließlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

3.

[1]Renten wegen anerkannten Schädigungsfolgen,

Bis 20.12.2007:

3.

Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit,

4.

Renten an Hinterbliebene, Bestattungsgeld und Sterbegeld,

5.

Kapitalabfindung, insbesondere zur Wohnraumbeschaffung.

(2) 1Zuständig sind die Versorgungsämter, die Landesversorgungsämter und die orthopädischen Versorgungsstellen, für die besonderen Hilfen im Einzelfall die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Hauptfürsorgestellen. 2Bei der Durchführung der Heil- und Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung mit.

[1] Nr. 3 geändert durch Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007. Anzuwenden ab 21.12.2007.

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