Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch. Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe. Wechsel von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auf Probe in ein befristetes Arbeitsverhältnis. wichtiger Grund. Lohnsteigerung. Fahrtkosten

 

Orientierungssatz

Der Arbeitslose hat einen wichtigen Grund für die Lösung eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses auf Probe zugunsten eines befristeten Arbeitsverhältnisses, wenn mit dem Arbeitsplatzwechsel eine Lohnerhöhung verbunden ist und geringere Fahrtkosten anfallen.

 

Tenor

1. Die Bescheide der Beklagten vom 14.1.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.3.2015 werden aufgehoben bzw abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 20.12.2014 bis zum 28.2.2015 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob im Anschluss an eine befristete Beschäftigung beim Kläger eine 12-wöchige Sperrzeit für die Zeit vom 20.12.2014 bis zum 13.3.2015 eingetreten ist.

Der 1991 geborene Kläger ist gelernter Maurer und wohnhaft in M.a.d.A. Seit dem 4.8.2014 arbeitete er als Maurer bei der Firma K.. in S. Das Arbeitsverhältnis war unbefristet, vorgeschaltet war eine sechsmonatige Probezeit. Die Firma K.. zahlte dem Kläger einen Stundenlohn in Höhe von 13 Euro.

Noch während der Probezeit kündigte der Kläger zum 30.10.2014 sein Arbeitsverhältnis mit der Firma K.. und begann unmittelbar im Anschluss daran eine Tätigkeit als Maurer bei der Lagerbau/Firma M. in M.. Dieses Arbeitsverhältnis war von vornherein auf die Zeit bis zum 19.12.2014 befristet. Die Firma M.. zahlte dem Kläger einen Stundenlohn von 15 Euro.

Am 18.11.2014 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Mit Bescheid vom 14.1.2015 stellte die Beklagte den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit für die Zeit vom 20.12.2014 bis zum 13.3.2015 fest und minderte den Alg-Anspruch um 90 Tage. Der Kläger habe sein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis bei der Firma K.. selbst gekündigt und damit die Arbeitslosigkeit im Anschluss an das befristete Arbeitsverhältnis selbst herbeigeführt. Mit weiterem Bescheid vom 14.1.2015 bewilligte die Beklagte entsprechend der Feststellung der Sperrzeit Alg erst ab dem 14.3.2014 in Höhe von 31,73 Euro täglich.

Aufgrund einer Wiedereinstellungszusage der Firma M.. vom 22.12.2014 nahm der Kläger seine Beschäftigung bei der Firma M.. zum 1.3.2015 nunmehr in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis wieder auf.

Gegen die Sperrzeitentscheidung erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, die befristete Arbeitsstelle bei der Firma M.. habe deutlich attraktivere Arbeitsbedingungen für ihn geboten. So betrage die Wegstrecke zu seinem neuen Arbeitsplatz nur 10 km, wohingegen die Arbeitsstelle in S.. bei der Firma K. 65 km entfernt gelegen habe. Zudem erziele er bei der Firma M.. einen höheren Arbeitslohn und die Firma K.. habe auch die Lohnzahlungen nicht pünktlich vorgenommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 3.3.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Wichtige Gründe für den Wechsel in die befristete Beschäftigung bei der Firma M.. seien nicht anzuerkennen. Allein der Umstand, dass die befristete Beschäftigung dem Kläger attraktiver erschienen sei als das unbefristete Beschäftigungsverhältnis, sei vorliegend für die Anerkennung eines wichtigen Grundes nicht ausreichend.

Hiergegen hat der Kläger am 12.3.2015 Klage beim Sozialgericht Speyer erhoben und sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.

Ergänzend hat der Kläger vorgetragen, er habe das unbefristete Arbeitsverhältnis bei der Firma K.. nicht nur gekündigt, um Fahrtkosten einzusparen, sondern auch um mehr Zeit für seine Familie aufbringen zu können, weil im Dezember 2014 sein erstes Kind geboren worden sei.

Der Kläger beantragt,

die Bescheide der Beklagten vom 14.1.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.3.2015 aufzuheben bzw abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld für die Zeit vom 20.12.2014 bis zum 28.2.2015 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, ein wichtiger Grund für die Beendigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses könne nicht anerkannt werden.

Die Kammer hat den Kläger persönlich angehört und den ehemaligen Arbeitgeber des Klägers D.. K.. als Zeugen vernommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Beklagte hat mit Bescheiden vom 14.1.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.3.2015 zu Unrecht den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit für die Zeit vom 20.12.2014 bis zum 13.3.2015 festgestellt, den Alg-Anspruch des Klägers zum Ruhen gebracht und entsprechend der Sperrzeittage gemindert. Eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe ist vorliegend nicht eingetreten. Da der Sperrzeitbescheid der Beklagten vom 14.1.2015 mit dem Bewilligungsbesc...

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