Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Einkommensermittlung. nichtselbstständige Erwerbstätigkeit. Berücksichtigung von Quartalsprovisionen. Neuregelung des § 2c Abs 1 S 2 BEEG sowie der LStR 2015. sonstige Bezüge. laufender Arbeitslohn. nahezu monatliche Auszahlung. Widerlegung der Richtigkeit der Lohnabrechnung

 

Leitsatz (amtlich)

Quartalsprovisionen sind auch nach der zum 01.01.2015 erfolgten Änderung von § 2c BEEG und R 39b.2 Abs 2 der Lohnsteuer-Richtlinie (juris: LStR 2015) bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen. Dies gilt jedenfalls, wenn sie tatsächlich nicht nur vierteljährlich sondern in 10 von 12 Kalendermonaten ausgezahlt werden.

 

Orientierungssatz

1. Durch die Neuregelung von § 2c BEEG ist der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Umsatzbeteiligungen und Provisionen (vgl BSG vom 3.12.2009 - B 10 EG 3/09 R = BSGE 105, 84 = SozR 4-7837 § 2 Nr 4) nicht die Grundlage entzogen worden.

2. Obwohl in den Lohn- und Gehaltsabrechnungen die Provisionen zunächst als sonstige Bezüge ausgewiesen wurden, entfalten diese keine Tatbestandswirkung im Bereich des Elterngeldrechts. Die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit ist dadurch widerlegt, dass die arbeitsvertraglich geschuldeten Zahlungen regelmäßig geleistet wurden.

 

Tenor

1. Der Bescheid vom 20.01.2015 und der Bescheid vom 23.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2015 wird abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin anlässlich der Geburt ihres Sohnes am ... höheres Elterngeld unter Berücksichtigung der im Bemessungszeitraum unter der Bezeichnung Provisionsabrechnung (Quartal) erhaltenen Zahlungen zu gewähren.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung höheren Elterngeldes für die Zeit vom 06.01.2015 bis 05.11.2015 unter Berücksichtigung der quartalsweise abgerechneten Provisionen der Klägerin als Einkommen.

Die ... geborene, verheiratete Klägerin ist bei der Firma L..., als Projektmanagerin tätig. Sie beantragte bei der Beklagten Elterngeld für ihren am ... geborenen Sohn L... Sie legte die Bescheinigung der Firma L... vom 16.12.2014 vor, wonach das laufende steuerpflichtige Bruttoeinkommen in der Zeit von November 2013 bis Oktober 2014 insgesamt 190.993,54 € betrug. Nach der Bescheinigung der Techniker Krankenkasse vom 17.12.2014 erhielt die Klägerin vom 07.10.2014 bis 13.01.2015 Mutterschaftsgeld. Die Klägerin gab bei der Antragstellung an, im Zeitraum, für den sie Elterngeld beantrage, habe sie voraussichtlich kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit.

Aus den von der Klägerin vorgelegten Gehaltsabrechnungen für die Zeit von Oktober 2013 bis September 2014 ergibt sich, dass die Klägerin ein monatliches Gehaltfixum in Höhe von 2.000,00 € sowie eine monatliche Provision in Höhe von 1.500,00 € erhielt. Außerdem erhielt sie folgende, als sonstige Bezüge (SEG) bezeichnete Zahlungen:

Oktober 2013

Provisionsabrechnung (Quartal)

9.000,00 €

November 2013

Provisionsabrechnung (Quartal)

 10.000,00 €

Dezember 2013

Provisionsabrechnung (Quartal)

 10.000,00 €

Dezember 2013

Sonderzahlung Bonus 2013

 3.000,00 €

Januar 2014

Provisionsabrechnung (Quartal)

 10.000,00 €

Januar 2014

Nachzahlung aus 12/2013

 28.458,29 €

Februar 2014

Provisionsabrechnung (Quartal)

 - 1.500,00 €

Februar 2014

Provisionsabrechnung (Quartal)

 10.000,00 €

März 2014

Provisionsabrechnung (Quartal)

 10.000,00 €

April 2014

Provisionsabrechnung (Quartal)

 8.019,45 €

Mai 2014

Provisionsabrechnung (Quartal)

 9.376,32 €

Juni 2014

Provisionsabrechnung (Quartal)

 9.376,32 €

Juli 2014

Provisionsabrechnung (Quartal)

 12.075,36 €

Die Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 20.01.2015 Elterngeld für den 3. Lebensmonat des Kindes in Höhe von 1.126,63 € sowie für den 4. bis 12. Lebensmonat des Kindes in Höhe von 1.518,50 €.

Die Klägerin legte hiergegen mit der Begründung Widerspruch ein, bei vollständiger Berücksichtigung der Provisionszahlungen habe sie Anspruch auf höheres Elterngeld.

Mit Bescheid vom 23.02.2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, nach Überprüfung bleibe die Höhe des Anspruchs unverändert. Nach § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG in der Fassung vom 18.12.2014 würden bei der Ermittlung des Einkommens aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerrechtlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln seien, für Lebensmonate, die nach dem 31.12.2014 beginnen würden, nicht mehr berücksichtigt. Die anderslautende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei ab 2015 nicht mehr anwendbar.

Die Klägerin hat ihren Widerspruch aufrecht erhalten und geänderte Gehaltsbescheinigungen vorgelegt, in denen die genannten Beträge lediglich als Provision ohne den Zusatz “Abrechnung Quartal„ und als laufende Bezüge (LSG) bezeichnet werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Hiergegen richtet sich die am 21.05.2015 erhobene Klage. Die Klägerin vertritt die Auffassung, da die Provisionen ihre Lebensverhältnisse geprägt hätten und regelmäßig gezahlt worden seien, müssten sie bei de...

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