Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit beim Büroservice

 

Orientierungssatz

1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis unter einer Weisungsgebundenheit verrichtet wird und eine Eingliederung in einen fremden Betrieb vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

2. Eine im Bereich des Büroservice ausgeübte Tätigkeit ist als abhängige Beschäftigung zu bewerten, wenn der Betreffende in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert ist, die ausgeführten Arbeiten der Kontrolle des Auftraggebers unterliegen, ein typisches Unternehmerrisiko nicht getragen wird, die Vergütung nach einem vereinbarten Stundensatz erfolgt und der Betreffende Kunden gegenüber nicht in eigenem Namen, sondern unter dem Namen seines Auftraggebers auftritt.

3. Demgegenüber spricht allein das Fehlen einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und von Urlaubsentgelt nicht für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit.

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1) sind nicht zu erstatten.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beigeladene zu 1) im Zeitraum vom 01.09.2009 bis 13.12.2013 bei der Klägerin eine Tätigkeit im Bereich Büroservice im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübte und der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Mit Schriftsatz vom 03.09.2012, bei der Beklagten am 05.09.2012 eingegangen, beantragte die Beigeladene zu 1) die Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status ihrer Tätigkeit bei der Klägerin. Dem Antrag beigefügt waren die Rechnungen ihres Büroservice an die Klägerin sowie an andere Auftraggeber und für ihre Tätigkeit als Visagistin für die Jahre 2010 und 2011 mit dem Hinweis, dass die Rechnungen nur ein Teil der gesamten Rechnungen aus diesen Tätigkeiten seien. In der Anlage zum Statusfeststellungsantrag gab die Beigeladene zu 1) u.a. an, dass ihre Tätigkeit im Abarbeiten von E-Mails, Schriftverkehr, Besichtigung von PV-Anlagen, Anforderung von Unterlagen dritter Unternehmen und Überwachung der Unterlagen bestehe. Eine Auftragsüberwachung ihrer Tätigkeit erfolge durch Berichterstattung, Überwachung und Übergabe von erläuternden Dokumenten via Telefon, E-Mail und USB-Sticks. Es seien keine bestimmten Arbeitszeiten vorgegeben. Unabhängig von den Bürozeiten der Klägerin sei sie zeitlich völlig flexibel. Besprechungen würden in Abstimmung mit ihrem Kalender und unter Rücksichtnahme ihrer Tätigkeit als Visagistin und für andere Auftraggeber anberaumt. Hinsichtlich des Tätigkeitsortes seien keine Einschränkungen vorhanden. Sie habe keinen festen Arbeitsplatz im Unternehmen und arbeite von ihrem Büro in ihrer Wohnung aus. Werbung erfolge durch reine Mundpropaganda und Empfehlungen. Das Risiko bestehe in der Auftragslage. Sollte diese sich verschlechtern, werde sie keine weiteren Aufträge von der Klägerin erhalten. Das unternehmerische Risiko durch Investitionen habe sie wegen ihres häuslichen Büros mit Laptop, Schreibtisch und Rechner etc.

Auf Anfrage der Beklagten (Schriftsatz vom 17.09.2012) teilte die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.11.2012 mit, dass der Büroservice der Beigeladenen zu 1) mit folgenden Tätigkeiten betraut sei:

- Anpassung von Verträgen nach Vorgabe, z. B. Service- und Wartungsverträge,

Verträge mit Generalunternehmen, Kaufverträge über Photovoltaikanlagen etc.

- Verfassen von Projektübersichten und Exposés.

- Allgemeiner Schrift- und Mailverkehr.

- Verfassen von Gesprächsprotokollen.

- Beibringung von Unterlagen.

- Recherchearbeiten im Internet u. a.

Die Beigeladene zu 1) arbeite hauptsächlich von ihrem eigenen Büro aus. Sie trage keine Kostenbeteiligung. Es werde ca. 35 bis 40 % der Tätigkeiten von der Beigeladenen zu 1) in den Räumen der Klägerin verrichtet. Besprechungen zur Aufgabenlösung fänden in den Büroräumen während der Bürozeiten der Klägerin nach Vereinbarung statt. Sie erhalte insoweit Büromaterialien als sie Kopien in den Büroräumen der Klägerin anfertige. Zum Austausch der Unterlagen würden CD-Roms, USB-Sticks sowie Mailverkehr verwendet. Nachweise über den Kauf von Material hierüber lägen der Klägerin von der Beigeladenen zu 1) nicht vor. Das unternehmerische Risiko liege auf Seiten der Beigeladenen zu 1). Sollte sich die Auftragslage ändern, würden in Zukunft auch keine Aufträge an die Beigeladene zu 1) mehr vergeben werden. Sollte die Klägerin mit der Erfüllung der Aufgabenstellung und dem Lösungsvorgehen der Beigeladenen zu 1) nicht mehr zufrieden sein, würde sie kein...

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