Entscheidungsstichwort (Thema)

Angelegenheiten nach dem SGB II

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.05.2021; Aktenzeichen B 14 AS 57/19 R)

BSG (Beschluss vom 18.05.2021; Aktenzeichen B 14 AS 57/19 R)

BSG (Beschluss vom 25.04.2018; Aktenzeichen B 14 AS 157/17 B)

 

Tenor

1.) Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern Leistungen für den Monat Mai 2011 nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Hierbei hat er die im Mai fällige Nachzahlung für die Heizkosten i. H. v. 690,35 € als angemessene Kosten der Heizung zu berücksichtigen.

2.) Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten.

3.) Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger bilden eine Bedarfsgemeinschaft und beziehen Leistungen nach dem SGB II. Die Kläger bewohnten eine Mietwohnung und heizten mit Erdgas. Streitig ist die Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung für den Monat Mai 2011 aufgrund einer am 01.05.2011 fälligen Heizkostennachzahlung in Höhe von 690,35 €. Die Kläger beantragten die Übernahme dieser Kosten. Der Beklagte übernahm anteilig in Höhe von 148,58 €. Die Übernahme der weiteren 541,77 € lehnte er als unangemessene Kosten ab. Eine Kostensenkungsaufforderung erfolgte vorher nicht. Der gegen den Ablehnungsbescheid erhobene Widerspruch blieb erfolglos. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid vom 06.10.2011, Bl. 5 ff. d. A. unter dem Aktenzeichen S 14 AS 2598/11, verwiesen. Wegen der Identität des Leistungsbegehrens haben die Beteiligten das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 14 AS 2598/11 für erledigt erklärt. Es bestand Einigkeit, dass das klägerische Begehren bereits durch die hier erhobene Klage abgedeckt ist. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Leistungsbewilligung im Übrigen wird auf den Widerspruchsbescheid vom 21.06.2011 (Bl. 14 ff. d.A.) verwiesen. Mit Bescheid vom 24.06.2011 (Bl. 881 d. LA) übernahm der Beklagte - zum Schluss der Verhandlung war dies unstreitig - ergänzend die weiteren Kosten der Unterkunft aufgrund der Betriebskostennachzahlung in Höhe von 164,03 €.

Die Kläger beantragen:

Die Beklagte wird, unter Abänderung des Bescheides vom 27.12.2010 in der Fassung seiner Änderungsbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2011 (Az.: W 157/11) verpflichtet, den Klägern für den Monat Mai 2011 Leistungen nach dem SGB II in der gesetzlichen Höhe zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die angemessenen Heizkosten seien übernommen worden. Bezogen auf die angemessene Wohnfläche von 90 qm ergebe sich aus dem Heizkostenspiegel 2011 für das Abrechnungsjahr 2010 ein Jahresbetrag für angemessene Heizkosten von höchstens 1.386 € (15,40 € x 90 qm). Für die Vorauszahlungen habe er bereits 1.328,40 € geleistet. Nach zusätzlich übernommenen 148,58 € habe der Beklagte mit insgesamt 1.476,98 € bereits über die Angemessenheitsgrenze hinaus geleistet. Mit den hier geltend gemachten weiteren Kosten ergäben sich insgesamt 2.239,84 € Heizkosten (abzüglich der Kosten für die Warmwasseraufbereitung). Diese Heizkosten überstiegen die Grenze der Angemessenheit erheblich. Unwirtschaftliches Heizverhalten sei nicht zu finanzieren. Eine Kostensenkungsaufforderung sei nicht erforderlich. Am 15.09.2009 seien die Kläger in diese Wohnung umgezogen. Der Beklagte habe die Übernahme angemessener Kosten zugesagt.

Das Gericht hat den wesentlichen Sachverhalt unter Einbeziehung des Verfahrens S 14 AS 2598/11 vorgetragen und die Klägerin zu ihrem Heizverhalten angehört. Im Übrigen wird zum Sach- und Streitstand auf die Gerichtsakte, die Akte des Verfahrens S 14 AS 2598/11 sowie die Leistungsakten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Streitgegenständlich sind der Änderungsbescheid vom 12.05.2011 (Bl. 807 d. Leistungsakte (LA)), der Bescheid vom 24.06.2011 (Bl. 883 d. LA), der Widerspruchsbescheid vom 21.06.2011 (Bl. 14 ff. d.A.) und der Widerspruchsbescheid vom 06.10.2011 (Bl. 5 ff d.A. unter dem Aktenzeichen S 14 AS 2598/11), welcher gemäß § 96 SGG Gegenstand dieses Verfahrens geworden ist. Diese Bescheide verhalten sich zu den begehrten höheren Leistungen für den Monat Mai 2011 und waren aufzuheben.

Die Kläger sind durch die genannten Bescheide in ihren Rechten verletzt, § 54 SGG. Sie haben einen Anspruch auf die Bewilligung höherer Leistungen wegen Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Der Beklagte muss weitere 541,77 € für die Kläger insgesamt berücksichtigen. Die tatsächlichen Aufwendungen in Höhe von 690,35 € für die Nachzahlung sind nicht in Abrede gestellt und ergeben sich insbesondere aus Bl. 844 und Bl. 847 d. LA.

Diese Kosten sind gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu übernehmen, obwohl sie objektiv nicht angemessen sind. Abzüglich der angemessenen Kosten für die Warmwasseraufbereitung in Höhe von 259,85 € für das Abrechnungsjahr 2010 betragen die Heizkosten insgesamt 1.979,99 € und übersteigen damit - wie der Beklagte zutreffend vorträgt - den Betrag in Höhe von 1.386 €, der die Grenze der Angemessenheit ...

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