Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Einkommensermittlung. nichtselbstständige Erwerbstätigkeit. vierteljährliche Bonuszahlungen. Neuregelung des § 2c Abs 1 S 2 BEEG. sonstige Bezüge. laufender Arbeitslohn. keine elterngeldspezifische Auslegung. materielles Steuerrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Vierteljährliche Bonuszahlungen sind als sonstige Bezüge nach § 2c Abs 1 S 2 BEEG idF vom 18.12.2014 (Elterngeld-Plus-Gesetz - juris: FlexEZeitEGeldPlEG) im Bemessungszeitraum nicht als Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen (entgegen LSG Stuttgart vom 28.3.2017 - L 11 EG 1538/16, Revision anhängig unter B 10 EG 7/17 R).

 

Orientierungssatz

Az beim LSG München: L 9 EG 34/17.

 

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 18. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2015 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld für ihren am XX.XX..2015 geborenen Sohn unter Anrechnung vierteljähriger Bonuszahlungen als Einkommen im Bemessungszeitraum.

Die Klägerin beantragte am 15.04.2015 Elterngeld für den ersten bis zwölften Lebensmonat Ihres Sohnes. Sie war zuvor bei einer Firma beschäftigt laut Verdienstabrechnungen mit einem Bruttolohn von monatlich 4166,67 Euro bzw. ab April 2014 von 4585,- Euro. Laut den Verdienstabrechnungen erhielt Sie darüber hinaus Mitarbeiteraktien (Restricted Stock Units - RSU) als sonstige Bezüge und folgende Bonuszahlungen, die vom Arbeitgeber ebenfalls als sonstige Bezüge ausgewiesen wurden: 4907,- Euro im Februar 2014, 4495,- Euro im Mai 2014, 6362,- Euro im August 2014 und 5779,- Euro im November 2014. Von 23.01.2015 bis 01.05.2015 bezog die Klägerin Mutterschaftsgeld von kalendertäglich 13,- Euro.

Mit Bescheid vom 18.05.2015 bewilligte der Beklagte Elterngeld in Höhe von monatlich 1617,19 Euro für den vierten bis zwölften Lebensmonat und wegen Anrechnung von Mutterschaftsgeld von kalendertäglich 13,- Euro kein Elterngeld im ersten Lebensmonat, 113,22 Euro für den zweiten Lebensmonat und 1132,07 Euro für den dritten Lebensmonat. Wegen der Zahlung von Mutterschaftsgeld erfolge eine Ausklammerung der betreffenden Kalendermonate. Für die Monate Januar 2014 bis Dezember 2014 wurde das laufende Einkommen ohne die Bonuszahlungen zugrunde gelegt.

Im Widerspruch forderte die Klägerin, auch die Bonuszahlungen als Einkommen zu berücksichtigen. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.2015 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) sei nicht mehr zu folgen, weil sich die Rechtslage zum 31.12.2014 geändert habe.

Die Klägerin erhob am 30.07.2015 Klage zum Sozialgericht. Sie habe im Jahr 2014 ein Bruttoeinkommen von 89.980,- Euro erzielt. Auch die vierteljährliche variable Vergütung sei als Einkommen zu berücksichtigen. Es handle sich nicht um einmalige Sonderzahlungen. Das Elterngeld habe eine Lohnersatzfunktion. Die Entscheidung des BSG vom 26.03.2014, B 10 EG 14/13 R, sei nach wie vor maßgebend. Die aktuelle Fassung von § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG enthalte keine inhaltliche Änderung. Die Verwaltungspraktikabilität habe zurückzutreten hinter der materiellen Zielsetzung der Leistung. Eine steuerrechtliche Typisierung sei nur zulässig, soweit sie elterngeldrechtlich tragbar sei.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 18.05.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.07.2015 zu verurteilen, der Klägerin für den ersten bis zwölften Lebensmonat Ihres Sohnes höheres Elterngeld unter Berücksichtigung der Quartalszahlungen zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der angegriffene Bescheid dem Gesetz entspricht und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt ist.

Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist abzuweisen, weil der Klägerin kein höherer Anspruch auf Elterngeld zusteht. Der Bemessungszeitraum wurde zu Recht auf die Monate Januar bis Dezember 2014 festgelegt, die Quartalszahlungen und die Mitarbeiteraktien wurden zutreffend nicht als vorgeburtliches Einkommen gewertet und auch sonst ist die Berechnung der Leistung nicht zu beanstanden.

1. Für Geburten vom 01.01.2013 bis 30.06.2015 ist grundsätzlich das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in der Fassung vom 10.09.2012 (Vereinfachungsgesetz) anwendbar, § 27 Abs. 1 BEEG i.d.F. des Vereinfachungsgesetzes, § 27 Abs. 1 S. 2 BEEG i.d.F. des Elterngeld-Plus-Gesetzes. Vom BEEG in der Fassung vom 18.12.2014 (Elterngeld-Plus-Gesetz) sind gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 und 3 dieses Gesetzes § 1 BEEG für Geburten ab 01.01.2015 anzuwenden und § 2c Abs. 1 S. 2 BEEG ohne Übergangsfrist ab Inkrafttreten zum 01.01.2015 (vgl. BT-Drs. 18/2583, S. 38).

2. Die Klägerin kann dem Grunde nach Elterngeld beanspruchen, weil sie im Anspruchszeitraum die Grundvoraussetzungen des Elterngeldanspruchs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BEEG erf...

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