Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Leistungsversagung wegen fehlender Mitwirkung. fehlende Angaben zum Einkommen und Vermögen

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Umfang der Mitwirkungspflichten im Bereich der Sozialhilfe (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung); Rechtmäßigkeit einer Versagungsentscheidung.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 19.05.2022; Aktenzeichen B 8 SO 57/21 B)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klage richtet sich gegen die Versagung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Die 1941 und 1948 geborenen Kläger sind ein Ehepaar. Sie leben (zusammen mit dem erwachsenen Sohn der Klägerin) zur Miete in einem Haus in O1.-Stadt im Landkreis T. und beziehen jeweils eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Am 05.11.2018 reichten sie einen Antrag auf (ergänzende) Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) beim Rentenversicherungsträger ein, der von diesem an den Beklagten weitergeleitet wurde. Mit Schreiben vom 12.11.2018 forderte der Beklagte diverse Angaben und Unterlagen von den Klägern an; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Blatt 10f der elektronischen Akte des Beklagten Bezug genommen. Da innerhalb der dort gesetzten Frist keine Reaktion der Kläger erfolgte, wies der Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 18.12.2018 auf ihre Mitwirkungspflichten und auf die möglichen Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hin und setzte eine erneute Frist bis zum 11.01.2019. Mit Schreiben vom 11.01.2019, eingegangen am 14.01.2019, wandte sich die Klägerin gegen die "pauschale Aufforderung zur Erteilung von Auskünften" und bat darum, diese auf den erforderlichen Umfang zu beschränken. Der Beklagte übersandte ein weiteres Informationsschreiben vom 06.02.2019 (mit Fristsetzung bis zum 22.02.2019) an die Kläger und erließ dann den Versagungsbescheid vom 05.03.2019. Aufgrund der fehlenden Angaben bzw. Unterlagen könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob und ggf. in welcher Höhe ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen bestehe. Die vollständige Versagung der Leistungen entspreche somit pflichtgemäßem Ermessen. Dieser Entscheidung widersprachen die Kläger mit am 08.04.2019 eingegangenem Schreiben. Mit Bescheid vom 15.05.2019, zugestellt am 17.05.2019, wies die Regierung von Oberbayern den Widerspruch zurück.

Dagegen richtet sich die am 17.06.2019 beim Sozialgericht München (SG) eingegangene Klage, zu deren Begründung die Kläger insbesondere vorgebracht haben, alle erforderlichen Auskünfte zum Antrag auf Grundsicherung seien erteilt worden. Es sei für sie nicht zu erkennen, welche Nachweise und Unterlagen, die für die Bewilligung der Sozialleistung notwendig wären, noch fehlten. Ohnehin sei der Antrag auf Grundsicherung nur deshalb gestellt worden, weil Unklarheiten hinsichtlich der Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung bestünden. Dies bedeutet für den Kläger eine Halbierung seiner Rente, weil rentenrechtliche Zeiten nicht anerkannt würden. Der Beklagte habe den Rentenversicherungsträger nicht über die Antragstellung auf Grundsicherung informiert. Dies müsse er jedoch tun, weil dann eine Kürzung der Rente unterbleiben würde und Sozialleistungen nicht mehr erforderlich wären.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Versagungsbescheid des Beklagten vom 05.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 15.05.2019 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zu den in der Klageschrift aufgeführten Problemen hinsichtlich der Beitragszahlung an die Krankenkasse lägen dem Beklagten keine Informationen vor. Sofern der Rentenversicherungsträger einen Teil der Rente abzweige, hätten die Betroffenen die Möglichkeit, sich an den zuständigen Sozialhilfeträger zu wenden, der dann zur Vorlage beim Rentenversicherungsträger eine Bescheinigung über den sozialhilferechtlich notwendigen Bedarf ausstellen könne. Eine solche Berechnung könne jedoch im Falle der Kläger aufgrund der fehlenden Angaben und Nachweise nicht erstellt werden.

Mit Beschluss vom 22.10.2019 hat das SG die Deutsche Rentenversicherung Bund zum Rechtsstreit beigeladen. Diese hat mit Schriftsätzen vom 29.10.2019 und vom 08.01.2020 zur Sache Stellung genommen; insoweit wird auf Blatt 23f, 40f der Gerichtsakte verwiesen.

Mit Beschluss vom 24.01.2020 sind die Beteiligten vor den Güterichter verwiesen worden. In der Güteverhandlung am 13.10.2020 (S 17 SF 82/20 GR) ist ein gerichtlicher Vergleich geschlossen worden, durch den das Klageverfahren allerdings nicht erledigt werden konnte; insoweit wird auf Blatt 57ff der Gerichtsakte Bezug genommen. Bereits mit Schreiben vom 22.06.2020, beim Beklagten eingegangen am 30.07.2020, hatten die Kläger einen erneuten Leistungsantrag gestellt. Am 20.10.2020 haben die Kläger eine Vermögenserklärung sowie diverse weitere Unterl...

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