Entscheidungsstichwort (Thema)

Schwerbehindertenrecht. Anspruch auf bayerisches Landesblindengeld. Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Bayern. EU-Ausland. EGV 883/2004. Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit in Bayern

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Voraussetzungen zur Gewährung von Blindengeld nach dem BlindG BY.

2. Anspruch auf Blindengeld hat nur, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern hat oder soweit die Verordnung (EG) Nr 883/2004 (juris: EGV 883/2004) dies vorsieht.

3. Für die Bestimmung des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts ist § 30 SGB 1 maßgebend.

4. Hat ein Antragsteller seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im EU-Ausland setzt die Anwendung des BlindG BY eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit in Bayern voraus.

Zitierte Rechtsprechung: Urteil des EuGH vom 5.5.2011 - C-206/10 = Slg 2011, I-3573 = ABl EU 2011, Nr C 186, 7.

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Blindengeld.

Der am xx.xx.1942 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und wohnte bis 28.2.2012 in Bayern. Er bezieht Altersrente und steht in keinem Beschäftigungsverhältnis.

Der Kläger beantragte am 13.12.2011 die Gewährung von Blindengeld beim Beklagten. Im Verwaltungsverfahren lag ein Befund der behandelnden Augenärzte von einer Untersuchung am 21.12.2011 vor. Darin wurde ein Visus am rechten Auge von Handbewegungen und am linken Auge von 0,05 suchend bescheinigt. Attestiert wurde unter anderem eine Maculadegeneration. Mit Bescheid vom 15.2.2012 lehnte der Beklagte den Antrag ab.

Im anschließenden Widerspruchsverfahren lag zunächst ein Befundbericht der Augenklinik der LMU B-Stadt aufgrund einer Untersuchung am 16.4.2012 vor. Die Ärzte attestierten einen Fernvisus am rechten Auge von 0,05 und am linken Auge Handbewegungen. Bei einer vom Beklagten veranlassten Untersuchung am 20.6.2012 durch Dr. B. gab der Kläger an beiden Augen nur noch ein Erkennen von Handbewegungen an. Dr. B. schlug aufgrund des sicheren Verhaltens des Klägers im unbekannten Untersuchungsraum und aufgrund des Befundberichtes vom 16.4.2012 eine Untersuchung in der Augenklinik der LMU B-Stadt vor. Diese fand am 12.9.2012 statt. Die Ärzte beschrieben, dass der Kläger zur Begrüßung gezielt die Hand gereicht, den Untersucher im Gespräch fixiert und gezielt Hindernisse umgangen habe. Der Kläger gab mit bestmöglicher Korrektur bei der Sehschärfeprüfung auf beiden Augen nur noch das Erkennen von Handbewegungen an. Am rechten Auge ergaben sich bei der Gesichtsfeldmessung noch Außengrenzen nasal bis 5°, superior bis 30°, temporal bis 38° und inferior bis 44°. Am linken Auge war eine Fixation nicht möglich. Der optokinetischen Nystagmus war am rechten Auge auslösbar. Im Blitz-VECP zeigten sich am rechten Auge reproduzierbare Potenziale. Die Gutachter diagnostizierten am rechten Auge eine altersbedingte Maculadegeneration mit ausgedehnter geographischer Atrophie und Pseudophakie sowie am linken Auge einen Zustand nach feuchter altersbedingte Maculadegeneration und Pseudophakie. Aufgrund der Unstimmigkeiten zwischen subjektiven Angaben und objektiven Befund sahen die Gutachter Blindheit nicht als nachgewiesen an. Mit Widerspruchsbescheid vom 6.11.2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 27.11.2012 Klage zum Sozialgericht München erhoben und auf seine erhebliche Sehkrafteinschränkung sowie auf seine Invalidität und die sich daraus ergebenden Einschränkungen in der Alltagsbewältigung verwiesen.

Das Gericht hat einen Befundbericht von den behandelnden Augenärzten Dr. D. und Kollegen sowie eine Auskunft aus dem Melderegister eingeholt. Zudem hat es den Augenarzt Dr. C. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt und diese Beweisanordnung nach Bekanntwerden des Wegzugs wieder aufgehoben. Mit Schreiben vom 22.5.2013 hat das Gericht den Kläger darauf hingewiesen, dass die Klage aufgrund des fehlenden Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in Bayern keine Aussicht auf Erfolg habe.

Der Kläger führt aus, dass er seit ein paar Monaten in der Slowakei sei und noch eine Zeit lang dort bei seinem Sohn bleiben werde. Er beruft sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 5.5.2011 mit Aktenzeichen C-206/10 und ist der Ansicht, dass er auch außerhalb Bayerns einen Anspruch auf Blindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz habe.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid vom 15.2.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.11.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Blindengeld zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Blindengeldakte des Beklagten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Der Rechtsstreit kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 SGG...

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