Orientierungssatz

Parallelentscheidung zu dem Urteil des SG Magdeburg vom 2.11.2011 - S 1 KA 33/09, das vollständig dokumentiert ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.12.2012; Aktenzeichen B 6 KA 3/12 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Sprungrevision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf ...EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung von ambulanten Notfallbehandlungen im Krankenhaus der Klägerin.

Die Klägerin ist Trägerin eines im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung gelegenen und zur Versorgung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Krankenhauses. Sie wendet sich gegen die sachlich-rechnerische Richtigstellung des von der Beklagten gezahlten Honorars für die im 2. Quartal 2008 ambulant erbrachten Notfallbehandlungen in Höhe von ...EUR.

Auf die Anforderung des Honorars für die im 2. Quartal 2008 ambulant erbrachten Leistungen setzte die Beklagte mit entsprechendem Bescheid vom 21. Oktober 2008 ein Honorar in Höhe von ..EUR fest. Zugleich berichtigte sie die Honoraranforderung, indem sie das für Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) 01211, 01215, 01217 und 01219 des EBM 2008 angeforderte Honorar ersatzlos unberücksichtigt ließ. Die nach diesen GOP zusätzlich zu der entsprechenden Grundpauschale pro Behandlungsfall gezahlte Zusatzpauschale erfordert als obligaten Leistungsinhalt die "Vorhaltung der ständigen ärztlichen Besuchsbereitschaft für die aufsuchende Tätigkeit im Not(-fall)dienst ". Nach Kapitel II Abschnitt 1.2 Ziff. 3 der Präambel EBM 2008 sind die Zusatzpauschalen nach den GOP 01211, 01215, 01217 und 01219 für die Vorhaltung der Besuchsbereitschaft nur berechnungsfähig, wenn die zuständige Kassenärztliche Vereinigung die jeweilige Besuchsbereitschaft für Notfallbehandlungen durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäuser bzw. im Rahmen des organisierten Not(-fall)dienstes festgestellt hat.

Mit dem gegen den Honorarbescheid bei der Beklagten am 17. November 2008 eingelegten Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen die Streichung des angeforderten Honorars für die Leistungen nach den GOP 01210, 01215, 01216, 01217 und 01218 des EBM 2008.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Die Honorarberichtigung betreffend der Zusatzpauschalen zu den Grundpauschalen nach den GOP 01211, 01215, 01217 und 01219 des EBM 2008 seien rechtmäßig. Die Klägerin erfülle die für die Abrechnung der Zusatzpauschalen erforderliche Leistung nicht, weil sie keine ärztliche Besuchsbereitschaft für die aufsuchende Tätigkeit im Not(-fall)dienst vorhalte. Die Ärzte der Notfallambulanz im Krankenhaus der Klägerin führten keine Hausbesuche durch und seien hierfür auch nicht zuständig. Daher könne die Vorhaltung der ständigen Besuchsbereitschaft für die Einrichtung der Klägerin nicht festgestellt werden.

Mit der am 21. April 2009 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Vergütung für die angeforderten Leistungen nach GOP 01211, 01215, 01217 und 01219 des EBM 2008. Sie trägt vor, die ambulante Notfallversorgung durch Nichtvertragsärzte und Krankenhäuser falle unter die vertragsärztliche Versorgung, weshalb sich deren Vergütung nach den vertragsärztlichen Grundsätzen zu richten habe. Die unterschiedliche Vergütung der Leistungserbringung durch das Krankenhaus und die niedergelassenen Ärzten im Hinblick auf die Besuchsbereitschaft in Notfällen sei mangels eines rechtfertigenden sachlichen Grundes nicht nur rechtswidrig, sondern auch wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verfassungswidrig. Das Bundessozialgericht habe es bereits in seiner Entscheidung vom 17.9.2008 (B 6 KA 46/07 und 47/07 R) als unzulässig angesehen, bei der Vergütung der im Notfalldienst erbrachten Ordinationsleistungen zwischen Vertragsärzten und Krankenhäusern zu differenzieren. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb für die Zusatzpauschalen etwas anderes gelten solle. Wie die ambulant tätigen Ärzte könne auch sie - die Klägerin - die Besuchsbereitschaft gewährleisten. Sie halte hierfür sowohl die entsprechende Ausrüstung als auch die erforderlichen Kapazitäten vor, so dass die Beklagte die Besuchsbereitschaft ihres Krankenhauses als Voraussetzung für die Abrechnung der Zusatzpauschalen festzustellen habe. Im Übrigen sei die Notfallambulanz ihres Krankenhauses auch schon über eine Institutsermächtigung in die vertragsärztliche Versorgung eingebunden. Auch wenn die Anzahl der Patienten, die die Notfallaufnahme bzw. die Notfallambulanz im Krankenhaus in Anspruch nähmen, deutlich angestiegen sei, stellten organisatorische Maßnahmen sicher, dass bei Bedarf ein Arzt für einen auswärtigen Patientenbesuch zur Verfügung stehe. Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2011 trägt die Klägerin ergänzend vor, sie sei dadurch benachteiligt, dass sie zwar eine Notfallamb...

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