Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. abschließende Entscheidung nach vorläufiger Leistungsbewilligung. Berechnung des Durchschnittseinkommens. vorherige Einkommensbereinigung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Bildung eines Durchschnittseinkommens nach § 41a Abs 4 S 3 SGB II ist Erwerbseinkommen zunächst vorab für den jeweiligen Zuflussmonat zu bereinigen. Erst dann ist ein Durchschnittseinkommen zu bilden und auf alle Monate des Bewilligungszeitraums umzulegen.

 

Tenor

I. Der Bescheid vom 13.12.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2018 wird abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 73,36 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

III. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Anrechnung von Einkommen nach vorläufiger Bewilligung im Leistungszeitraum Juli bis Dezember 2017 umstritten.

Der 1957 geborene Kläger beantragte im Mai 2017 die Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beim Beklagten. Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 20.06.2017 in Form der Änderungsbescheide vom 06.10.2017 und 15.11.2017 vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum Juli bis Dezember 2017. Die Vorläufigkeit beruhe darauf, dass der Kläger schwankendes Erwerbseinkommen habe.

Der Beklagte bewilligte dem Kläger somit vorläufig für Juli bis Oktober 2017 monatlich 1.250,69 EUR und für November und Dezember 2017 monatlich 1241,19 EUR (jeweils inklusive der Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen).

Der Kläger hatte im streitgegenständlichen Zeitraum Einkommen aus Erwerbstätigkeit in folgender Höhe:

2017   

Juli   

August

September

Oktober

Brutto

145,30 €

226,37 €

216,84 €

135,58 €

Netto 

134,89 €

217,82 €

208,65 €

123,60 €

Im November und Dezember 2017 flossen dem Kläger keine Einnahmen zu. Das vom Beklagten berechnete Gesamteinkommen belief sich auf 794,16 EUR brutto und 684,96 EUR netto.

Mit Bescheid vom 13.12.2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger sodann endgültig Leistungen für den Zeitraum Juli bis Dezember 2017 in Höhe von monatlich 1.247,66 EUR für den Zeitraum Juli bis Oktober 2017 und monatlich 1.329,19 EUR für den Zeitraum November bis Dezember 2017 (jeweils inklusive der Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen).

Der Beklagte ging dabei von einem Durchschnittseinkommen in Höhe von 171,24 EUR netto aus, nachdem er das Gesamteinkommen (vor dem Abzug der Freibeträge) durch vier Monate geteilt hatte. Dieses Einkommen rechnete der Beklagte nur in den Monaten Juli bis Oktober 2017 auf den Bedarf des Klägers an und berücksichtigte dabei in den vier Monaten die Freibeträge. In den Monaten November und Dezember 2017 wurde überhaupt kein Einkommen angerechnet.

Mit Schreiben vom 15.12.2017 legte der Kläger Widerspruch ein. Das Gesamteinkommen im Jahr 2017 habe 1.599,10 EUR betragen. Daher sei das Einkommen auf 135 EUR pro Monat zu ändern.

Mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 06.03.2018 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Es gebe keinen Bescheid für das ganze Jahr. Maßgeblich sei nur das Einkommen im Zeitraum Juli bis Dezember 2017.

Mit seiner Klage vom 12.03.2018 hat sich der Kläger an das Sozialgericht Landshut gewandt. Das Einkommen sei zu hoch angesetzt worden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 13.12.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2018 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere ca. 180 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Beklagte auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

In den fachlichen Anweisungen des Beklagten (Fachliche Weisungen zu § 41a SGB II, Vorläufige Entscheidung, Stand: 20.03.2018, S. 12) ist zum Thema Durchschnittseinkommen nach vorläufiger Bewilligung u.a. als Beispiel geregelt:

"Die leistungsberechtigte Person erzielt im Rahmen eines Minijobs schwankendes Einkommen. Dieses wird in den ersten 5 Monaten des Bewilligungszeitraumes gezahlt. Im sechsten Monat erfolgt kein Einkommenszufluss aus Erwerbseinkommen (längere Erkrankung ohne Krankengeldanspruch). Im Rahmen der abschließenden Feststellung ist ein Durchschnittseinkommen für 5 Monate zu bilden, da auch nur in 5 Monaten Einkommen erzielt wurde."

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands, insbesondere wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakten und auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Diese hat das Gericht seiner Entscheidungsfindung zugrunde gelegt.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der Bescheid vom 13.12.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2018 für den Zeitraum Juli bi...

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