Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Bundesverfassungsgericht wird gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:

Verstößt § 434j Abs. 2 Satz 2 SGB III, eingefügt durch Art. 2 Nr. 9 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706, 1717), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.6.2006 (Art. 16 Abs. 3 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, BGBl I 1706, 1720), gegen Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes?

 

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag gem. § 28a des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB III) begründet hat.

Der am 11.7.1946 geborene Kläger war vom 1.5.1999 bis zum 30.9.1999 bei der A…, und danach vom 1.10.1999 bis zum 31.12.2001 bei der S… versicherungspflichtig – auch in der Arbeitslosenversicherung – beschäftigt. Am 20.11.2002 meldete er sich arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg). Mit Bescheid vom 22.4.2002 wurde ihm Alg ab 1.1.2002 bewilligt und bis einschließlich 28.2.2002 gezahlt.

Seit dem 1.3.2002 ist der Kläger als Selbstständiger mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 15 Stunden tätig; er betreibt ein Betreuungsbüro.

Am 30.6.2006 stellte der Kläger einen schriftlichen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Das von ihm an diesem Tage unterzeichnete Antragsformular ging am gleichen Tage bei der Agentur für Arbeit ein. Der Kläger legte ergänzend eine Kopie seines Personalausweises, eine Rentenauskunft vom 31.1.2006, einen Gewerbesteuerbescheid vom 13.3.2006 und eine von ihm selbst unterzeichnete Bestätigung, dass er seit dem 1.3.2002 als Selbstständiger tätig sei, vor.

Mit Bescheid vom 15.8.2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, seinem Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung könne nicht entsprochen werden. Zur Begründung führte sie aus, nach § 434j Abs. 2 Satz 2 Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (richtig: SGB III) könnten Personen, die ihre selbstständige Tätigkeit vor dem 1.1.2004 aufgenommen hätten, die freiwillige Weiterversicherung bis zum 31.5.2006 beantragen. Da der Antrag des Klägers jedoch erst am 30.6.2006 bei der Agentur für Arbeit Koblenz gestellt worden sei, sei die Antragstellung verspätet erfolgt. Die Entscheidung beruhe auf § 28a SGB III i. V. m. § 434j Abs. 2 Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (richtig: SGB III).

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 21.8.2006, bei der Agentur für Arbeit Koblenz eingegangen am 22.8.2006, mit der Begründung Widerspruch, nach § 434j Abs. 2 Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (richtig: SGB III) könne ein Antrag auf freiwillige Weiterversicherung bis zum 31.12.2006 gestellt werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.8.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger berufe sich zu Unrecht auf eine inzwischen geänderte gesetzliche Grundlage. Mit dem SGB II Fortentwicklungsgesetz sei § 434j SGB III neu gefasst worden. Die bis 31.12.2006 geltende Aussetzung der einmonatigen Antragsfrist nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, welche zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigte (§ 28a Abs. 2 Satz 2 SGB III), gelte danach mit Wirkung zum 1.6.2006 nur noch in den Fällen, in denen die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach dem 31.12.2003 erfolgt sei. § 434j Abs. 2 SGB III Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (richtig: SGB III) bestimme, dass § 28a Abs. 2 SGB III mit der Maßgabe gelte, dass ein Antrag auf freiwillige Weiterversicherung ungeachtet der Voraussetzungen des Satzes 2 bis zum 31.12.2006 gestellt werden könne. Stelle eine Person, deren Tätigkeit oder Beschäftigung gemäß § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 SGB III zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigte, den Antrag nach dem 31.5.2006, gelte Satz 1 mit der Einschränkung, dass die Tätigkeit oder Beschäftigung nach dem 31.12.2003 aufgenommen worden sein müsse. Anträge auf freiwillige Weiterversicherung, die ab dem 1.6.2006 für eine selbstständige Tätigkeit gestellt würden bzw. gestellt worden seien, welche vor dem 1.1.2004 aufgenommen worden sei, seien daher abzulehnen. Die Personen, die ihre selbstständige Tätigkeit vor dem 1.1.2004 aufgenommen hätten, hätten daher die freiwillige Weiterversicherung nur bis zum 31.05.2006 beantragen können. Vorliegend habe der Kläger seine selbstständige Tätigkeit am 1.3.2002 aufgenommen. Seinen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung habe er jedoch erst am 30.6.2006 gestellt. Die Antragstellung sei daher verspätet erfolgt.

Mit der am 7.9.2006 beim Sozialgericht Koblenz eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Er trägt vor, derzeit bearbeite er als Berufsbetreuer ungefähr 30 bis 40 Betreuungen parallel, seine wöchentli...

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