Tenor

1. Die mündliche Verhandlung wird vertagt.

2. Das Verfahren wird ausgesetzt.

3. Dem Bundesverfassungsgericht wird gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:

Verstößt § 434j Abs. 2 S. 2 SGB III, eingefügt durch Art. 2 Nr. 9 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende - GSiFoG - vom 20.07.2006 (BGBl I, 1706), in Kraft getreten mit Wirkung vom 01.06.2006 (Art. 16 Abs. 3 GSiFoG), gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, insoweit durch die vorgenannte Vorschrift die Antragsfrist für die freiwillige Weiterversicherung nach § 28a SGB III teilweise nachträglich geändert und unterschiedlich - abhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung und der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit in der Vergangenheit - geregelt wurde?

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag gemäß § 28a Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) begründet hat.

Der am 06.08.1958 geborene Kläger ist Dipl.-Ing. (Produktdesign) und war vom 01.09.1991 bis zum 31.12.1996 bei der Firma K und danach vom 01.01.1997 bis zum 31.07.1997 bei der Firma H sozialversicherungspflichtig - auch in der Arbeitslosenversicherung - beschäftigt. Vom 01.08.1997 bis zum 30.06.1998 war er arbeitslos und bezog von der Beklagten (Arbeitsamt Rottweil) Arbeitslosengeld. Seit dem 01.07.1998 ist der Kläger als selbständiger Industriedesigner mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 15 Stunden tätig. Seitdem ist er in der Künstlersozialkasse renten- und krankenversichert. Am 19.12.2006 stellte der Kläger einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Das von ihm an diesem Tage unterzeichnete Antragsformular ging zusammen mit weiteren Unterlagen (u. a. Diplomurkunde, Versicherungsbescheid in der Künstlersozialversicherung) am 22.12.2006 bei der Beklagten ein.

Mit Bescheid vom 16.01.2007 lehnte die Beklagte den Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ab und begründete diese damit, dass nach der Neufassung des § 434j Abs. 2 SGB III Personen, die ihre selbstständige Tätigkeit vor dem 01.01.2004 aufgenommen, aber die freiwillige Weiterversicherung nicht bis zum 31.05.2006 beantragt hätten, nicht mehr in den Genuss derselben kommen könnten. Da der Antrag des Klägers erst am 22.12.2006 bei der Beklagten gestellt worden sei, sei die Antragstellung verspätet erfolgt. Die Entscheidung beruhe auf § 28a SGB III i. V. m. § 434j Abs. 2 SGB III. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 17.01.2007, bei der Beklagten eingegangen am 19.01.2007, mit der Begründung Widerspruch, dass ihm die Vorverlegung der Antragsfrist auf den 31.05.2006 nicht bekannt gewesen sei. Er habe vielmehr darauf vertraut, den Antrag noch bis zum 31.12.2006 stellen zu können. Die in der Neufassung der Regelung in Satz 2 enthaltene Begrenzung der Versicherungsmöglichkeit lediglich auf solche Selbständige, die die Beschäftigung erst nach dem 31.12.2003 aufgenommen hätten, führe zudem zu einer nicht nachvollziehbaren Ungleichbehandlung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger berufe sich zu Unrecht auf eine inzwischen geänderte gesetzliche Grundlage. Mit dem GSiFoG sei § 434j SGB III neu gefasst worden. Die bis zum 31.12.2006 geltende Aussetzung der einmonatigen Antragsfrist nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, welche zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigte (§ 28a Abs. 2 S. 2 SGB III), gelte danach mit Wirkung ab dem 01.06.2006 nur noch in den Fällen, in denen die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach dem 31.12.2003 erfolgt sei. Zwar bestimme § 434j Abs. 2 SGB III, dass § 28a Abs. 2 SGB III mit der Maßgabe gelte, dass ein Antrag auf freiwillige Weiterversicherung ungeachtet der Voraussetzungen des Satzes 2 bis zum 31.12.2006 gestellt werden könne. Stelle eine Person, deren Tätigkeit oder Beschäftigung gemäß § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 SGB III zur freiwilligen Weiterversicherung berechtige, den Antrag nach dem 31.05.2006, gelte Satz 1 aber nunmehr mit der Einschränkung, dass die Tätigkeit oder Beschäftigung nach dem 31.12.2003 aufgenommen worden sein müsse. Anträge auf freiwillige Weiterversicherung, die ab dem 01.06.2006 für eine selbstständige Tätigkeit gestellt würden bzw. gestellt worden seien, welche vor dem 01.01.2004 aufgenommen worden sei, müssten daher abgelehnt werden. Die Personen, die ihre selbstständige Tätigkeit vor dem 01.01.2004 aufgenommen hätten, hätten daher die freiwillige Weiterversicherung nur bis zum 31.05.2006 beantragen können. Vorliegend habe der Kläger seine selbstständige Tätigkeit am 01.07.1998 aufgenommen. Seinen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung habe er jedoch erst am 22.12.2006 gestellt. Die Antragstellung sei daher verspätet erfolgt. M...

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