Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Begrenzung der monatlichen Aufrechnung zur Tilgung mehrerer Darlehen. Zusammentreffen mit einer Erstattungsforderung

 

Leitsatz (amtlich)

Die maximale Aufrechnungshöhe beim Vorliegen mehrerer Darlehen ist auf 10 % des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.

 

Tenor

1. Dem Antragsgegner wird es einstweilig mit Wirkung vom 02.01.2014 untersagt, Aufrechnungen aus Darlehensrückforderungen mit dem Leistungsanspruch nach dem SGB II vorzunehmen, welche einen Betrag von monatlich 39,10 € überschreiten. Bereits vorgenommene höhere Aufrechnungen wegen Darlehensrückforderungen sind zu korrigieren.

2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

3. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu einem Drittel zu erstatten.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Höhe von monatlichen Aufrechnungen im Streit.

Der 1966 geborene Antragsteller befindet sich seit Februar 2012 im Leistungsbezug des Antragsgegners nach dem SGB II. Zuletzt wurden mit Bescheid vom 08.08.2013 für den Leistungszeitraum 01.09.2013 bis 28.02.2014 monatlich 728,33 € bewilligt (382 € Regelbedarf und 346,33 € Kosten der Unterkunft). Der Auszahlungsbetrag wurde hierbei um monatlich 50 € aufgrund von zwei im Jahr 2012 gewährten Darlehen gekürzt (Bearbeiterzeichen BA-SH Zentralkasse und BA-SH Zentralkasse 1, Bl. 413 der Verwaltungsakte).

In dem Bewilligungsbescheid über das erste Darlehen vom 29.06.2012 in Höhe von 610,80 € war angegeben, dass gemäß dem Darlehensantrag des Antragstellers aufgrund des Darlehens die maximal mögliche Aufrechnung in Höhe von monatlich 50 € erfolge.

In einem Bewilligungsbescheid vom 15.10.2012 über ein weiteres Darlehen in Höhe von 610,80 € wurden erneut monatliche Tilgungsraten in Höhe von 50 € verfügt, nachdem der Antragsteller auch diesem Darlehen und dieser Tilgungsrate schriftlich zugestimmt hatte.

Außerdem fand wegen einer zuvor festgestellten Einkommensüberzahlung eine dritte Aufrechnung in Höhe von monatlich 30 € statt (Bearbeiterzeichen BA-SH Zentralkasse 2). Auch hier hatte der Antragsteller sein Einverständnis mit einer Aufrechnung in dieser Höhe am 24.05.2013 ausdrücklich erklärt; allerdings war dieses Einverständnis anders als die beiden zuvor in den Darlehensanträgen formulierten Einverständnisse widerruflich vereinbart. Dementsprechend wurde mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 25.06.2013 eine Erstattungsforderung von 428,61 € und eine monatliche Aufrechnung mit den Leistungsansprüchen in Höhe von 30 € festgestellt.

Die den Aufrechnungen zugrunde liegenden Darlehensbescheide bzw. Erstattungsbescheide sind bestandskräftig.

Der Antragsteller ist zum 01.07.2013 nach vorheriger Genehmigung durch den Antragsgegner an seine neue Adresse nach ... gezogen, wo eine Betreuung durch die ... gewährleistet ist. Der Antragsteller hatte hierzu persönlich am 20.06.2013 bei dem Antragsgegner vorgesprochen; in dem Bearbeitervermerk hierzu findet sich folgende Passage: “Erkundigt sich nach Kaution in Höhe von 400,00 Euro, soll erst bei ... vorsprechen„. Der Antragsteller hat dann eine Vereinbarung mit seinem Vermieter getroffen, dass er die Kaution durch monatliche Raten von 20 € abzahlte.

Am 15.08.2013 beantragte der Antragsteller, die Tilgung “seines Darlehens„ auf 10 % des Regelbedarfs zu beschränken.

Eine Reaktion des Antragsgegners auf diesen Antrag lässt sich den Verwaltungsakten, welche bis zum Datum des 14.11.2013 vorlagen, nicht entnehmen. Der Antragsteller behauptet, dieser Antrag sei von dem Antragsgegner telefonisch abgelehnt worden.

Der Antragsteller hat am 02.01.2014 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Er trägt vor, dass ihm wegen der drei von dem Beklagten vorgenommenen monatlichen Aufrechnungen und mit seinem neuen Vermieter vereinbarten Kautionsraten in Höhe von monatlich 20 € nur noch monatlich 247 € zur Deckung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stünden, was auch unter Berücksichtigung seiner Aufwendungen für nicht zuzahlungsbefreite Medikamente nicht ausreichend sei.

Der Antragsteller beantragt,

den monatlichen Aufrechnungsbetrag auf maximal 10 % des maßgeblichen Regelbedarfs rückwirkend ab August 2013 zu beschränken,

sowie die von seinem Vermieter geforderte Kaution in Höhe von 400 € als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen zu übernehmen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Der Antragsgegner hält die angegriffenen Bescheide für rechtmäßig und eine Regelungsanordnung für nicht begründet. Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass derzeit eine Darlehensaufrechnung von monatlich insgesamt lediglich 50 € und eine Aufrechnung für die Erstattungsforderung von monatlich 30 € erfolgt.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Akten des SG Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist teils unzulässig, und soweit er zulässig ist, zum Teil begründet.

Vorliegend kommt, da die Vorauss...

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