Tenor

1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 04. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2016 wird der Beklagte verpflichtet, bei der Klägerin ab dem 04. Juni 2015 einen Grad der Behinderung von insgesamt 50 festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 von Hundert sowie die Zuerkennung des Merkzeichens "G".

Der am 25. August 1953 geborenen Klägerin wurde zuletzt mit Feststellungsbescheid des Beklagten vom 16. Dezember 2013 ein GdB von 20 von Hundert zuerkannt.

Als Funktionsbeeinträchtigung ist in dem Bescheid eine depressive Störung bezeichnet.

Am 04. Juni 2015 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen Änderungsantrag. Es sei eine paranoide Schizophrenie bei ihr festgestellte worden. Darüber hinaus hätten sich ihre Depressionen und ihre Funktionsstörung der Wirbelsäule erheblich verschlimmert. Es sei ihr ihr ein höherer GdB und das Merkzeichen "G" zuzuerkennen.

Nach versorgungsärztlicher Auswertung der beigezogenen medizinischen Unterlagen, erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 04. September 2015 der Klägerin einen GdB von 40 von Hundert zu. Im Übrigen lehnte er den Antrag der Klägerin ab. Als Funktionsbeeinträchtigungen sind in dem Bescheid die depressiven Störungen sowie eine Funktionsstörung der Wirbelsäule aufgeführt.

Hiergegen erhob die Klägerin am 18. September 2015 Widerspruch, die psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin seien so intensiv, dass diese allein einen GdB von 50 von Hundert rechtfertigten. Sie leide an Panikattacken und unergründlichen Ängsten, die ihr eine Teilhabe am alltäglichen Leben kaum ermöglichten. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2016 als unbegründet zurück. Eine über die bereits festgestellte wesentliche Änderung hinausgehende Verschlimmerung ihrer Funktionsbeeinträchtigungen sei nicht nachvollziehbar.

Mit ihrer am 23. Dezember 2016 beim Sozialgericht Itzehoe erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.

Der Klägerin beantragt (teilweise sinngemäß),

unter Abänderung des Bescheides vom 04. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2016 wird der Beklagte verpflichtet, bei der Klägerin ab dem 04. Juni 2015 einen Gesamt GdB von mindestens 50 von Hundert festzustellen sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid und Widerspruchsbescheid.

Die Kammer hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts Befund- und Behandlungsberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte eingeholt.

Ferner hat die Kammer Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten der Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. med. A S und der Fachärztin für Psychiatrie Dr. med. A W sowie darüber hinaus noch einer schriftlichen Stellungnahme von Dr. med. A S. Hinsichtlich der Details wird auf die jeweiligen Aktenbestandteile Bezug genommen.

Die Kammer hat die Beteiligten mit gerichtlichem Schreiben vom 24. September 2019 zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.

 

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung der Kammer kann nach § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid erfolgen, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidungsform vorher ordnungsgemäß angehört wurden.

Die statthafte kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 04. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2016 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (bei Entscheidungen nach § 105 SGG entspricht dies dem Zeitpunkt der schriftlichen Entscheidung) als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat seit Antragstellung gegen den Beklagten einen Anspruch auf Feststellung eines GdB von 50 von Hundert.

Als Anspruchsgrundlage für die Feststellung eines höheren GdB kommt für die Klägerin nur § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Betracht. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung abzuändern, soweit in den tatsächlichen oder r...

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