Entscheidungsstichwort (Thema)

Asylbewerberleistung. sonstige Leistungen. Leistungen für Bildung und Teilhabe. Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Beförderung eines Schülers von der Schule zum Schulhort

 

Leitsatz (amtlich)

1. Leistungsberechtigte gem § 3 AsylbLG haben über § 6 Abs 1 S 1 AsylbLG im Wege der Ermessensreduzierung auf null einen Anspruch auf Leistungen des sog Bildungs- und Teilhabepakets entsprechend § 28 SGB 2 bzw § 34 SGB 12.

2. Ohne Inkrafttreten einer § 28 Abs 2 bis 7 SGB 2 bzw § 34 Abs 2 bis 7 SGB 12 nachgebildeten gesetzlichen Regelung besteht bei der Auslegung und Anwendung des § 6 Abs 1 S 1 AsylbLG kein abschließender Katalog der Bildungs- und Teilhabeleistungen für Grundleistungsberechtigte.

3. Die einem Grundschüler vom Träger seines Schulhortes in Rechnung gestellten Kosten für den trägerorganisierten Bustransfer von der Grundschule zum Schulhort sind nach § 6 Abs 1 S 1 AsylbLG gesondert zu übernehmen.

 

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungs-bescheides vom 28. Juni 2011 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2011 verurteilt, der Klägerin einen Betrag von 420,00 Euro zur Erstattung von Fahrtkosten gegenüber dem Kinderhaus I. als Träger des Schulhortes in der J. in D. zu zahlen.

Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die 10-jährige Klägerin begehrt von der Beklagten nach Beschränkung ihres Klagebegehrens noch die Übernahme der Kosten für Fahrten von ihrer Grundschule zu ihrem Schulhort innerhalb des Stadtgebiets der Beklagten.

Die minderjährige Klägerin reiste am 22. Juli 2008 gemeinsam mit ihrer alleinsorgeberechtigten Mutter im Wege der Familienzusammenführung in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie ist - wie ihre Mutter - seit dem 20. September 2010 Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Die Klägerin und ihre Mutter sowie ihre 2009 im Bundesgebiet geborene Schwester beziehen von der Beklagten seit 2008 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), zuletzt seit Erteilung der e.g. Aufenthaltstitel Grundleistungen gem. § 3 AsylbLG.

Die Klägerin wurde im Jahre 2009 in die K. in D., Stadtteil L., M. in D., eingeschult. Im April 2010 setzte die Klassenlehrerin der Klägerin das Jugendamt der Beklagten über deren erhebliche schulische Probleme bei der Hausaufgabenerledigung (u.a. wegen mangelnder Deutsch-Kenntnisse) und im Zuge der sozialen Integration ("besorgniserregende Verhaltensauffälligkeiten", mangelnder Kontakt zu Mitschülern) in Kenntnis. Die zuständige Sozialpädagogin der Beklagten, Frau N., gab der Mutter der Klägerin diesbezüglich u.a. den Rat, die Aufnahme der Klägerin in einen Schulhort ihrer Wahl im Stadtgebiet der Beklagten zu beantragen und wegen der hierdurch entstehenden Kosten beim Jugendamt der Beklagten einen Antrag auf wirtschaftliche Jugendhilfe zu stellen. Ziel der Maßnahme ist ausweislich der Empfehlung der e.g. Sozialpädagogin die Förderung der schulischen Integration der Klägerin gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf deren Stellungnahmen vom 10. Mai, 30. Oktober, 4. und 7. Dezember 2012 (Bl. 48, 73, 108 und 111 der Gerichtsakte, GA) verwiesen.

Dem Rat der Sozialpädagogin folgend bemühte sich die Klägerin gemeinsam mit ihrer Mutter in der Folgezeit um die Aufnahme in einen Schulhort im Stadtgebiet der Beklagten. Aufgrund das städtische Angebot weit übersteigender Nachfrage gelang es der Klägerin erst im Januar 2011, einen Platz in dem auf Initiative des Fachbereiches Jugend der Beklagten seinerzeit neu errichteten Schulhort des Trägers "Kinderhaus I. " in der J. in D. angeboten zu bekommen. Dieser Schulhort ist in eine Kindertagesstätte räumlich integriert und befindet sich nach Angaben der Beklagten in etwa 1,5 Kilometer Entfernung zur Grundschule der Klägerin. Wegen der weiteren Einzelheiten der Grundschul- und Hortstruktur im städtischen Gebiet der Beklagten wird auf deren Stellungnahmen vom 7. Dezember 2012 (Bl. 112 f. GA) verwiesen.

Unter dem 14. Januar 2011 schloss die Mutter der Klägerin mit dem Träger des e.g. Schulhortes einen Betreuungsvertrag über die laufende Betreuung der Klägerin ab dem 1. Februar 2011. Ausweislich dieses Vertrages, der vorgelegten Bescheinigung des Trägers vom 15. April 2011 (Bl. 427 ff. der Leistungsakten der Beklagten, LA) und der im vorliegenden Verfahren von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme des Trägers vom 11. Dezember 2012 hatte dieser zum nahtlosen Transport der Grundschüler - u.a. der Klägerin - von der K. zum Schulhort in der J. unmittelbar nach Unterrichtsende täglich einen Kleinbus bereitgestellt, für dessen Nutzung pauschal 20,00 Euro pro Monat jedem Nutzer des Schulhortes in Rechnung gestellt wurden. Im Schulhort selbst nahm die Klägerin nach eigenen Angaben regelmäßig gegen 13:25 Uhr an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung der Grundschüler teil. Neben der fachlich-pädagogischen Betreuung der Grundschüler bei der täglichen Hausaufgabene...

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