Entscheidungsstichwort (Thema)

Absenkung bzw Wegfall des Arbeitslosengeld II. Anspruch auf Aufhebung eines leistungsabsenkenden Änderungsbescheides nach erfolgter Aufhebung des Sanktionsbescheides. Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen den behaupteten Ausführungsbescheid als Formalverwaltungsakt

 

Leitsatz (amtlich)

Leistungsberechtigte nach dem SGB 2 haben einen Anspruch auf gerichtliche Aufhebung eines leistungsabsenkenden Änderungsbescheides, der lediglich in Umsetzung eines zeitgleich erlassenen Sanktionsbescheides ergangen ist, sofern sich der Leistungsträger weigert, diesen Änderungsbescheid nach Aufhebung des in Bezug genommenen Sanktionsbescheides ebenfalls aufzuheben oder für erledigt bzw gegenstandslos zu erklären.

 

Tenor

Der Änderungsbescheid des Beklagten vom 7. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 26. September 2008 (W 1871/08) wird aufgehoben.

Der Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung eines von ihm erlassenen Änderungsbescheides, der auf einen Sanktionsbescheid ergangen ist.

Der Beklagte bewilligte dem seit 2005 im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) stehenden Kläger für den Folgezeitraum April bis September 2008 mit Bewilligungsbescheid vom 05.03.2008 (Bl. 14 ff. der beigezogenen Gerichtsakte (GA) S 54 AS 2045/08) die Regelleistung i.H.v. 347,- € monatlich, für die Monate April und Mai 2008 jedoch nur in um 30 % abgesenkter Höhe aufgrund einer vorangegangenen Sanktion. Der hiergegen vom Kläger am 30.03.2008 erhobene Widerspruch (Bl. 18 GA S 54 AS 2045/08) blieb zunächst erfolglos (vgl. Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 25.09.2008 (W 1060/08, Bl. 19 ff. GA S 54 AS 2045/08); die nachfolgend zur erkennenden Kammer am 28.10.2008 erhobene Klage war indes erfolgreich: der Beklagte hob den Bewilligungsbescheid vom 05.03.2008 auf und entschied über den Leistungsanspruch des Klägers mit Änderungsbescheid vom 01.11.2010 neu (Bl. 38, 48 ff. GA S 54 AS 2045/08).

Nachdem der Beklagte den Kläger wegen wiederholter Pflichtverletzungen aus einer zwischen den Beteiligten geschlossenen Eingliederungsvereinbarung mit diversen, vorliegend nicht streitgegenständlichen Absenkungsbescheiden sanktioniert hatte, verfügte er mit Sanktionsbescheid vom 07.05.2008 (Bl. 16 ff. der beigezogenen Gerichtsakte (GA) S 54 AS 1995/08) unter Bezugnahme auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c, Abs. 3 und 6 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 SGB X den vollständigen Wegfall der Regelleistung für den Zeitraum Juni bis August 2008.

Gegen diesen Sanktionsbescheid legte der Kläger erfolglos Widerspruch ein, vgl. Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 26.09.2008 (W 1870/08; Bl. 20 ff. GA S 54 AS 1995/08). Die hierauf am 28.10.2008 zur erkennenden Kammer erhobene Anfechtungsklage hatte Erfolg. Der Beklagte hob aufgrund der Ausführungen der Kammer in ihrem Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss vom 16.08.2010 (Bl. 40 ff. GA S 54 AS 1995/08) mit Schriftsatz vom 22.09.2010 “den Bescheid vom 07.05.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2008 (W 1870/08) auf.„

Neben dem e.g. Sanktionsbescheid vom 07.05.2008 erließ der Beklagte unter selbem Datum den im vorliegenden Klageverfahren streitgegenständlichen, in der Standardsoftware der Jobcenter A2LL erstellten Bescheid über die “Änderung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)„ - kurz: Änderungsbescheid (Bl. 14 ff. GA) -, in dem er dem Kläger “Leistungen für die Zeit vom 01.06.2008 bis 30.09.2008 in folgender Höhe bewilligt[e]:„ Für Juni bis August setzte er die Regelleistung auf 0,- € fest; für September bewilligte er die Regelleistung in voller Höhe (347,- €). Unter der Überschrift “Folgende Änderungen sind eingetreten:„ führte der Beklagte aus: “Sanktion über 100 % gem. Sanktionsbescheid vom 07.05.2008! Der Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wird deshalb teilweise aufgehoben. Im beigefügten Berechnungsbogen finden Sie Einzelheiten zur Berechnung und Änderung der Leistungshöhe.„

Dem Änderungsbescheid vom 07.05.2008 fügte der Beklagte auf Seite 2 eine Rechtsbehelfsbelehrung über die Möglichkeit der Einlegung eines Widerspruchs bei. Dieser folgend legte der Kläger am 22.05.2008 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2008 (W 1871/08, Bl. 18 ff. GA) dem Tenor nach als unbegründet zurückwies. In den Gründen führte der Beklagte aus, der Widerspruch des Klägers sei als unzulässig zu verwerfen, weil dieser durch den hier angefochtenen Änderungsbescheid nicht beschwert sei. Eine Regelung sei lediglich durch den Sanktionsbescheid vom selben Tage, nicht aber durch den Änderungsbescheid getroffen worden. Dieser führe lediglich die Regelungen des Sanktionsbescheides aus.

Der Kläger hat am 28.10.2008 die vorliegende Anfechtungsk...

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