Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 08.05.2019; Aktenzeichen B 14 AS 15/18 R)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin zu 1) und ihr Sohn, der Kläger zu 2), begehren die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) in der Zeit vom 01.02.2012 bis 31.07.2012.

Die am …1982 geborene, erwerbsfähige Klägerin zu 1) lebte in dem streitgegenständlichen Zeitraum zusammen mit ihrem am …2007 geborenen Sohn in einer 51,86 Quadratmeter großen Wohnung in der G. in H., für die sie, ausweislich des Mietvertrages vom 25.07.2011, eine monatliche Miete in Höhe von 524,80 EUR zahlte. Diese setzte sich aus einer Nettokaltmiete von monatlich 337,09 EUR, einer Betriebskostenvorauszahlung von monatlich 93,40 EUR und einer Vorauszahlung für Heizungs- und gegebenenfalls Warmwasserkosten von monatlich 94,31 EUR zusammen. Die Klägerin zu 1) ist alleinerziehend. Das Sorgerecht wird von der Klägerin zu 1) und dem Kindesvater gemeinsam ausgeübt. In dem streitgegenständlichen Zeitraum verfügte die Klägerin über ein monatliches Erwerbseinkommen in Höhe von monatlich 780,00 EUR brutto (621,21 EUR netto). Zudem erhielt sie für ihren Sohn Kindergeld in Höhe von monatlich 184,00 EUR. Der Kindesvater leistete einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 225,00 EUR. Außerdem verfügte die Klägerin zu 1) über Altersvorsorgevermögen durch eine Riesterrente, deren Kapitalstand zum 31.12.2010 954,48 EUR betrug.

Die Klägerin zu 1) war im Zeitraum vom 12.06.2006 bis 15.06.2007 in E., S. und N. als Leiharbeitnehmerin in einem Callcenter und als Verkäuferin erwerbstätig. Im Zeitraum vom 16.06.2007 bis 25.10.2007 bezog sie Arbeitslosengeld I.

Nach der Geburt ihres Sohnes bezog die Klägerin zu 1) in der Zeit vom 26.10.2007 bis 25.10.2008 Elterngeld und aufstockend Leistungen nach dem SGB II. Im Zeitraum vom 26.10.2008 bis 25.10.2009 bezogen die Kläger Leistungen nach dem SGB II.

Am 25.06.2009 verstarb der Großvater der Klägerin zu 1). Die Klägerin zu 1) wurde im Rahmen einer achtköpfigen Erbengemeinschaft Miteigentümerin eines Grundstücks mit einem Anteil von 1/16.

In der Zeit vom 26.10.2009 bis 24.10.2010 erhielt die Klägerin zu 1) Arbeitslosengeld I sowie Wohngeld.

Ab dem 01.11.2010 bezogen die Kläger wiederum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und zwar bis zum 31.07.2011 vom Jobcenter M. und - nach erfolgtem Umzug nach H. - vom 01.08.2011 bis zum 31.01.2012 von dem Beklagten.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 24.10.2011 veräußerte die Erbengemeinschaft das Grundstück zu einem Kaufpreis von 85.280,00 EUR. Gemäß § 3 des notariellen Kaufvertrages verpflichtete sich der Verkäufer unter anderem den Anteil von 1/16 des Kaufpreises an die Klägerin zu 1) zu zahlen.

Die Kläger beantragten mit Schreiben vom 06.01.2012 die Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Klägerin zu 1) teilte außerdem mit, dass das Grundstück aus der Erbschaft zwischenzeitlich verkauft worden, die Zahlung des Kaufpreises aber noch nicht erfolgt sei. Sie werde sich bei dem Beklagten melden, sobald das Geld auf ihrem Konto eingegangen sei. Dem Antrag fügten die Kläger Unterlagen über den Verkauf des Grundstücks bei.

Mit Bescheid vom 10.01.2012 lehnte der Beklagte die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.02.2012 bis 31.07.2012 ab. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin sei in diesem Zeitraum aufgrund anzurechnenden Einkommens nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II. In dem entsprechenden Zeitraum müsse aufgrund der angefallenen Erbschaft eine einmalige Einnahme in Höhe von 5.330,00 EUR als Einkommen angerechnet werden. Da durch die einmalige Anrechnung der Erbschaft die Hilfebedürftigkeit entfallen würde, sei die Erbschaft auf sechs Monate verteilt anzurechnen. Bei einem Zufluss im Februar 2012 umfasse der Anrechnungszeitraum die Monate Februar bis Juli 2012.

Gegen den Ablehnungsbescheid vom 10.01.2012 legten die Kläger am 27.01.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung trugen sie vor, dass noch Zahlungsverpflichtungen für die Zahlung einer Mietkaution in Höhe von 1.200,00 EUR, für einen Dispositionskredit und Schulden gegenüber dem Arbeitgeber wegen des erfolgten Umzugs bestünden, zu deren Begleichung das Geld aus der Erbschaft dringend benötigt werde.

Am 02.02.2012 wurde der Anteil der Klägerin zu 1) aus dem Grundstücksverkauf in Höhe von 5330,00 EUR an diese gezahlt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Das Einkommen der Klägerin übersteige im Zeitraum von Februar 2012 bis Juli 2012 unter Berücksichtigung des, aus der Erbschaft zugeflossenen und auf sechs Monate zu verteilenden, Betrages in Höhe von 5.330,00 EUR den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft, so dass der Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abzulehnen gewesen sei.

Die K...

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