Entscheidungsstichwort (Thema)

Asylbewerberleistung. Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen. keine Übernahme der Mietkaution

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen verpflichtet § 3 Abs 2 S 2 AsylbLG den Leistungsträger nicht zur Übernahme der Mietsicherheit (Kaution).

2. Im Einzelfall können Leistungen zur Zahlung der Mietsicherheit gemäß § 6 Abs 1 S 1 AsylbLG gewährt werden, wenn dies zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich ist.

 

Orientierungssatz

Ein Umzug kann iS des § 29 Abs 1 S 8 SGB 12 dann notwendig sein, wenn die bisherige Unterkunft nicht bedarfsdeckend ist. Ist der Asylbewerber bislang in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht und ist davon auszugehen, dass ihm diese Unterkunft auch weiterhin zur Verfügung steht, ist kein Anhaltspunkt dafür da, dass die Gemeinschaftsunterkunft nicht den Bedarf deckt.

 

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Antragsteller, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (im Folgenden: AsylbLG) beziehen, begehren im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Übernahme einer Kaution zur Anmietung der Wohnung H.-Stieg.

Der gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (im Folgenden: SGG) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg. Die Antragsteller haben nicht in dem hohen Maße glaubhaft gemacht, das für den Erlass einer die Hauptsache faktisch vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung erforderlich ist, dass sie die begehrte Leistung beanspruchen können - so genannter Anordnungsanspruch - und hierauf zur Vermeidung wesentlicher Nachteile unverzüglich angewiesen sind - so genannter Anordnungsgrund (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung, ZPO).

Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Übernahme der Kaution durch die Antragsgegnerin beanspruchen können. Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 3 AsylbLG. Diese Vorschrift sieht die Übernahme der Kosten für eine Mietkaution nicht vor. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG wird u.a. der notwendige Bedarf an Unterkunft durch Sachleistungen gedeckt. Der Leistungsträger kann diese Sachleistung durch Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft oder durch Übernahme der Miete für eine privat angemietete Wohnung decken (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. April 1998, Az: 24 B 515/98, in juris). Ein Anspruch auf Unterbringung in einer Privatwohnung besteht nicht, wenn die Betroffenen - wie hier die Antragsteller - bereits in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind (ebenda; Adolph, in: Linhart/Adolph, SGB ii; SGB XII, AsylbLG, Stand: August 2005, § 3 AsylbLG Rn. 19). Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen sieht § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG vor, dass auch die notwendigen Kosten für Unterkunft, Heizung und Hausrat übernommen werden. Wohnungsbeschaffungskosten, insbesondere für eine Mietkaution, werden nicht genannt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie von den in § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG genannten Unterkunftskosten umfasst sind. Das Sozialleistungsrecht unterscheidet sowohl in der Sozialhilfe als auch in der Grundsicherung für Arbeitssuchende zwischen den - laufenden - Unterkunftskosten und den einmaligen Wohnungsbeschaffungskosten. So werden im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (im Folgenden: SGB XII) die Unterkunftskosten in § 29 Abs. 1 Satz 1 geregelt; während die Wohnungsbeschaffungskosten und insbesondere die Kaution separat in § 29 Abs. 1 Satz 7 und 8 aufgeführt werden. Diese Differenzierung setzt sich mit § 22 Abs. 1 Satz 1 und § 22 Abs. 3 Satz 1 im Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) fort. Es ist kein Grund ersichtlich, abweichend hiervon im AsylbLG die Kaution unter die Unterkunftskosten zu fassen.

Ebenso wenig können die Antragsteller ihren Anspruch auf § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG stützen. Nach dieser Vorschrift können zusätzlich zu der Grundsicherung sonstige Leistungen gewährt werden, u.a. wenn sie im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind. Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Leistungen abweichend vom Sachleistungsprinzip als Geldleistung gewährt werden. Der Vorschrift kommt Auffangcharakter für den Fall zu, dass die nach den §§ 3, 4 AsylbLG zu erbringenden Leistungen im Einzelfall das verfassungsrechtlich gebotene Existenzminimum nicht gewährleisten (Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28. Januar 2004, Az: 1 O 5/05, in juris). Nach dem Erkenntnisstand im Eilverfahren erscheint die Kautionsübernahme nicht unerlässlich zur Sicherung der Gesundheit der Antragsteller, insbesondere der Antragstellerin zu 1. Es mag zwar sein, dass die Antragsteller ohne Kautionsübernahme keine ausreichenden eigenen Mittel haben, die anvisierte Wohnung anzumieten, obwohl die Antragsgegnerin sich zur Übernahme der Miete bereit erklärt...

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