Tenor

Der Bescheid vom 31.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2018 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt über den endgültigen Leistungsanspruch des Klägers für den Zeitraum Dezember 2016 bis Mai 2017 neu zu entscheiden.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Art und Umfang der endgültigen Leistungsfestsetzung für die Monate Dezember 2016 bis einschließlich Mai 2017 nach vorläufiger Leistungsbewilligung.

Der 1966 geborene Kläger steht im laufenden Bezug von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) beim Beklagten. Der Kläger ist seit dem 01.12.2015 selbstständig tätig und bezieht aufstockend Leistungen von dem Beklagten.

Am 31.10.2016 stellte der Kläger einen Weiterbewilligungsantrag. Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 08.11.2016 auf, die dort aufgeführten Unterlagen einzureichen. Dem kam der Kläger am 17.11.2016 nach.

Mit Bescheid vom 21.11.2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 408,16 EUR.

Mit Änderungsbescheid vom 26.11.2016 berücksichtigte der Beklagte für den Zeitraum Januar bis Mai 2017 die Anpassung des Regelbedarfs.

Mit Schreiben vom 21.11.2017 forderte der Beklagte zur abschließenden Prüfung des Leistungsanspruchs für den Zeitraum Dezember 2016 bis Mai 2017 folgenden Unterlagen vom Kläger an:

- abschließende Anlage EKS für den Zeitraum Dezember 2016 bis Mai 2017 ausgefüllt und unterschrieben,

- betriebswirtschaftliche Auswertung und die entsprechenden Summen- und Saldenlisten für den Zeitraum bis Mai 2017,

- Nachweise, die seine Angaben in der abschließenden Anlage EKS belegen,

- Betriebs- und Heizkostenabrechnung 2016.

Dem Kläger wurde eine Frist bis zum 08.12.2017 gesetzt. Das Schreiben enthielt folgenden Hinweis:

"Haben Sie bis zum genannten Termin nicht reagiert oder die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht, können die Geldleistungen ganz versagt werden, bis Sie die Mitwirkung nachholen (§§ 60, 66, 67 SGB I). Dies bedeutet, dass Sie keine Leistungen erhalten."

Mit Schreiben vom 15.12.2017 hat der Beklagte den Kläger erneut unter Fristsetzung bis zum 01.01.2018 aufgefordert die oben aufgeführten Unterlagen einzureichen.

Mit Schreiben vom 05.01.2018 hat der Beklagte den Kläger an die Mitwirkungsaufforderung vom 05.01.2018 erinnert.

Am 22.01.2018 reichte der Kläger die Anlage EKS ein.

Mit Bescheid vom 31.01.2018 erfolgte seitens des Beklagten die abschließende Festsetzung des Leistungsanspruchs für den streitgegenständlichen Zeitraum auf 0,00 EUR. Der Kläger sei seiner Nachweis- und Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht nachgekommen.

Mit Schreiben vom 14.02.2018 erhob der Widerspruch gegen den Bescheid vom 31.01.2017. Er werde die angeforderten Unterlagen nachreichen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.2018 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Rechtsgrundlage für die Bewilligungsentscheidung sei   § 41a Abs. 3 SGB II. Danach sei die leistungsberechtigte Person nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen. Der Kläger übe eine selbständige Tätigkeit als Inhaber eines Restaurants aus. Das aus der selbständigen Tätigkeit erzielte Einkommen sei bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Daher seien die Leistungen nach dem SGB II für den streitgegenständlichen Zeitraum zunächst vorläufig bewilligt worden. Um das aus selbständiger Tätigkeit erzielte Einkommen zu berechnen und abschließend über den Leistungsanspruch entscheiden zu können, sei der Kläger mehrfach aufgefordert worden die entscheidungserheblichen Unterlagen einzureichen. Die vom Kläger eingereichten Unterlagen würden nicht ausreichen, um über den Leistungsanspruch entscheiden zu können. Der Kläger habe lediglich die abschließende Anlage EKS eingereicht, die keine verwertbaren Angaben beinhalte. Die dortigen Angaben seien nicht plausibel und seien nicht durch Nachweise belegt worden. Im Rahmen der endgültigen Bewilligungsentscheidung sei daher die Hilfebedürftigkeit des Klägers verneint worden.

Der Kläger hat am 23.04.2018 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Entgegen den Ausführungen des Beklagten habe er die angeforderten Unterlagen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens persönlich beim Jobcenter eingereicht.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 31.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen über den endgültigen Leistungsanspruch des Klägers für den Zeitraum Dezember 2016 bis Mai 2017 neu zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte legte dar, dass im Widerspruchsverfahren keine Unterlagen eingereicht worden seien. Im Übrigen verwei...

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