Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für eine Unterbringung in einer Wohngemeinschaft als Hilfe zur Pflege.

Der Kläger ist in einer ambulanten Wohngemeinschaft für Menschen mit Demenzerkrankungen in Duisburg untergebracht. Er ist seit März 2007 in Pflegestufe I eingestuft. Zu Beginn des Jahres 2008 wurde er rückwirkend ab Oktober 2007 in die Pflegestufe II eingestuft. Zum 01.08.2008 zog er in die Wohngemeinschaft für Demenzerkrankte, in Duisburg ein. In der Wohngemeinschaft wird er von einem Pflegedienst betreut. Zuvor wohnte er in seiner Wohnung allein und Angehörige kümmerten sich um ihn. Sein aktuelles Renteneinkommen beträgt (Altersrente und Witwenrente) insgesamt 569,44 Euro. Der Antrag des Klägers auf Übernahme der durch das Wohnen in der ambulanten' Wohngemeinschaft entstehenden Kosten wurde vom Beklagten abgelehnt. Der Beklagte erklärte sich lediglich bereit, die Kosten zu übernehmen, die bei einer Unterbringung in einer stationären Einrichtung entstehen würden, nicht jedoch die darüber hinausgehenden Kosten der ambulanten Wohngemeinschaft. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.

Mit der am 14.09.2007 erhobenen Klage begehrt er die Übernahme der vollen Kosten.

Der Kläger ist der Ansicht, dass der Grundsatz "ambulante Leistungen vor stationären Leistungen" in seinem Fall anzuwenden sei, weil ihm die Unterbringung ln einer stationären Einrichtung nicht zumutbar sei. Er brauche aufgrund seiner Demenzerkrankung besondere Betreuung. In einem Pflegeheim sei eine auf die Erkrankung speziell ausgerichtet Betreuung und Pflege nicht gewährleistet. In der Wohngemeinschaft hingegen stünde ihm rund um die Uhr ein besonders geschulter Alltagsbegleiter zur Verfügung, außerdem würden alle Bewohner zu einem selbstbestimmten Leben angehalten und in den häuslichen Alltag integriert, was in einem Pflegeheim nicht der Fall sei. Nur aufgrund der individuellen Betreuung und Förderung könne erreicht werden, dass sich sein Krankheitszustand weniger schnell verschlechtere. Durch die Integration und die fachgerechte Betreuung könne zudem auf sein Krankheitsbild individuell eingegangen werden, in einem Pflegeheim fehlten dagegen integrative Konzepte und auch das Eingehen auf individuelle Bedürfnisse des Demenzkranken. Zudem seien die Mehrkosten, die mit dem Leben in einer Wohngemeinschaft verbunden seien, nicht unangemessen hoch.

Er beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2007 zu verurteilen, die Kosten für die ambulante Wohngemeinschaft Am See in Duisburg ab dem 01.08.2008 in voller Höhe zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass im Falle des Klägers eine Unterbringung in einem Pflegeheim eine ausreichende Versorgung gewährleiste. Ambulante Leistungen seien nur dann vor stationären Leistungen zu erbringen, wenn sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden seien. Der Differenzbetrag zwischen den momentan in der Wohngemeinschaft entstehenden Kosten von monatlich ca. 3030 Euro zu den Kosten, die bei der Unterbringung in einer stationären Einrichtung entstünden (monatlich 1.286,20 Euro) sei zu groß. Die Unterbringung in der Wohngemeinschaft daher unverhältnismäßig teuer. Die Unterbringung im Pflegeheim sei auch zumutbar, weil gerade dort ein Großteil der Bewohner an verschiedenen Formen der Demenz erkrankt sei und daher jedes Altenpflegeheim auf das Krankheitsbild spezialisiert sei. Es handele es sich um eine typische Alterserkrankung und gerade in Altenpflegeheimen sei man auf den Umgang mit Demenzkranken spezialisiert. Zumindest sei die Unterbringung in der Demenz-WG nicht zwingend notwendig, so dass angesichts der Unverhältnismäßigkeit des Kostenaufwandes im Vergleich zur stationären Unterbringung eine Kostenübernahme für die Mehrkosten, die durch die Demenz-WG entstehen, nicht aus den Mitteln der Sozialhilfe erfolgen könnte.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Leistungsakte des Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Vorliegend besteht kein Anspruch des Klägers auf die im Vergleich zur stationären Leistung mit erhöhten Kosten verbundene ambulante Pflege. Nach § 13 Abs. 1 S. 3 SGB XII gilt der Vorrang der ambulanten Leistungen nicht, wenn die Leistung auch in einer stationären Einrichtung erbracht werden kann, die stationäre Leistung zumutbar ist und die ambulante Leistungen mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Vorliegend ist die ambulante Pflege mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden und die stationäre Pflege zumutbar.

Zunächst wird voll umfänglich Bezug genommen auf die im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15.08.2004 enthaltene Begründung. Der Bescheid ist nach Ansicht der Kammer inhaltlich und rechtlich zutreffend. L...

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