Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.05.2022; Aktenzeichen B 7/14 AS 1/21 R)

 

Tenor

Unter Abänderung des Bescheides vom 28.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2016 wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin für Juli 2016 weitere 3,80 Euro Heizkosten zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu3A.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten in einem Verfahren nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - um die Höhe von Heizkosten, hier Kosten von Zünd- und Pumpstrom.

Die Klägerin bildet zusammen mit ihrer Tochter eine Bedarfsgemeinschaft und erhält von der Beklagten Leistungen nach dem SGB II. In der Wohnung wohnt auch noch ihr Sohn J..... G......, der zur Haushaltsgemeinschaft gehört. Mit Bescheid vom 07.03.2016 wurden der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.05.2016 bis zum 31.07.2016 bewilligt. Mit weiterem Bescheid vom 28.06.2016 wurden die Leistungen der Klägerin neu berechnet. Dabei wurden mangels Nachweises der Heizkosten diese nicht übernommen.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und übersandte einen Abschlagplan der WSW Energie und Wasser AG vom 29.06.2016, aus dem monatliche Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von 90,-- Euro hervorgingen.

Mit Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 10.10.2016 übernahm die Beklagte die Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von 90,-- Euro sowie Kosten für Pump- und Zündstrom in Höhe von 4,50 Euro - das sind 5% der Brennstoffkosten -.

Hiergegen richtet sich die am 14. November 2016 bei Gericht eingegangene Klage, mit der die Klägerin vorträgt, die Berechnung des Zünd- und Pumpstroms sei sachwidrig. Zwischen dem Zünd- und Pumpstrom und den Heizkosten bestehe kein sachgerechter Zusammenhang, so dass ein prozentualer Anteil der Heizkosten den Zünd- und Pumpstrom nicht zutreffend wiedergebe. Die Klägerin benutze einen Gayser der Firma W., der mit einem Pumpstrom der Größenordnung von 110 Watt betrieben werde. Zündstrom falle in Höhe von 15 Watt an. Dies ergebe einen Zündstrom von 131,40 kWh pro Jahr und Pumpstrom von 678,48 kWh pro Jahr, zusammen 809,88 kWh pro Jahr. Die Klägerin zahle 0,2915 Euro pro kWh, so dass die monatlichen Kosten für Zünd- und Pumpstrom 19,67 Euro betrügen. Da die Klägerin nur 1/3 der Wohnkosten zahle, stehe ihr ein Betrag in Höhe von 6,56 Euro pro Monat zu. Die Beklagte habe jedoch für die Klägerin nur 1/3 von 4,50 Euro, also 1,50 Euro übernommen, so dass die Klägerin für den streitbefangenen Monat Juli noch Anspruch auf 5,06 Euro habe.

Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28.06.2016 in der Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 10.10.2016 zu verurteilen, über die bereits bewilligten 1,50 Euro für den Monat Juli 2016 weitere 5,06 Euro zu zahlen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht kann vorliegend ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Beteiligten haben sich hiermit einverstanden erklärt.

Die form- und fristgerecht erhobene und daher zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes,,denn die Bescheide erweisen sich teilweise als unzutreffend. Die Klägerin hat Anspruch auf höhere Leistungen für Pump- und Zündstrom.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Zu den Heizkosten zählen auch die Kosten des Betriebs der Heizung. Insoweit fallen Leistungen für die Zündung der Gastherme der Klägerin und für den Pumpstrom an, weil die Therme mit einer Pumpe verbunden ist, die das warme Wasser durch das Heizungssystem pumpt. Mit dem Bevollmächtigten der Klägerin ist die Kammer der Auffassung, dass eine Schätzung der diesbezüglichen Kosten nicht

sachgerecht ist, da sich die tatsächliche Kostenhöhe errechnen lässt. Insoweit hat das Sozialgericht in Parallelverfahren bereits technische Gutachten eingeholt, die die Berechnungsweise des Klägerbevollmächtigten stützen.

Allerdings hält die Kammer die Berechnung des Bevollmächtigten der Klägerin insoweit für unangemessen, als dort von einem Betrieb der Heizanlage über 24 Stunden ausgegangen wird. Diese Betriebszeit ist unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz, denn der Betrieb der Umwälzpumpe während der Nachtstunden ist nicht erforderlich. Vielmehr kann die Umwälzpumpe des Nachts per eingebauter Zeitschaltuhr oder per Hand abgestellt werden. Die Kammer hat deswegen den errechneten Betrag von 5,06 Euro um % auf 3,80 Euro gekürzt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

Das Gericht hat die Berufung zugelassen, weil der Rechtsstreit von grundsätzlicher Bedeutung ist

 

Fundstellen

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