Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Bildung und Teilhabe. Lernförderung

 

Orientierungssatz

Die Lernförderung iS von § 28 Abs 5 SGB 2 muss geeignet und zusätzlich erforderlich sein um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Diese ergeben sich im Einzelfall je nach Schulform und Klassenstufe aus den schulrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes. Soweit danach für die Versetzung ein ausreichendes Leistungsniveau erforderlich ist, stellt das Erreichen eines ausreichenden Leistungsniveaus auch ein wesentliches Lernziel iS der Vorschrift dar. Hier wurde die Lernförderung versagt, weil ein ausreichendes Leistungsniveau erreicht wurde.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht einen Kostenerstattungsanspruch für die von ihr bezahlte Nachhilfe für die am 00. B 1996 geborenen Tochter der Klägerin M C geltend.

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 22. März 2012 für ihre Tochter M C Zuschüsse für Nachhilfestunden nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II).

M C besuchte vom 13. März 2012 bis 8. Juli 2013 die Q1-V-Gesamtschule in N am Rhein in der neunten und zehnten Jahrgangsstufe. In der siebten, achten und teilweise neunten Jahrgangsstufe besuchte M C die G - von - S - Schule in Q2. M C erzielte in den - streitgegenständlichen - Fächern Englisch und Mathematik die nachfolgenden Schulnoten:

Schuljahr Halbjahr Stufe Englisch Mathematik 2011/2012 1 9 gut befriedigend 2011/2012 2 9 ausreichend ausreichend 2012/2013 1 10 befriedigend ausreichend 2012/2013 2 10 befriedigend ausreichend

Es erfolgte zu keinem Zeitpunkt eine Ankündigung über eine etwaige Nichtversetzung. Der Schulabschluss war zu keinem Zeitpunkt gefährdet. Die Q1-V-Gesamtschule in N am Rhein teilte der Klägerin mit Schreiben vom 1. Februar 2013 mit:

"bei gleich bleibenden Lernleistungen wird Ihre Tochter M am Ende der Klasse 10 voraussichtlich die Fachoberschulreife mit Berechtigung z. Besuch d. gymn. Oberstufe (Einf. Phase) (APO-SI 05 § 41 (4)) erreichen."

Am 8. Juli 2013 erlangte M C auf der Q1-V-Gesamtschule den "Mittleren Schulabschluss" (Fachoberschulreife).

Vom 27. Juni 2012 bis 10. April 2013 erteilte die Nachhilfelehrerin, die Zeugin K, M C 116 Unterrichtsstunden (jeweils 45 Minuten) Nachhilfe in den Fächern Englisch und Mathematik. Die Zeugin K stellte der Klägerin am 31. Dezember 2012 und am 22. Dezember 2013 Rechnungen in Höhe von EUR 1.001,00 und EUR 1.032,00 aus. Die Klägerin beglich die Rechnungen (insgesamt EUR 2.033,00) gegenüber der Zeugin K.

Mit Bescheid vom 24. März 2014 lehnte der Beklagte die Kostenübernahme der Nachhilfe ab.

Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2015 als unbegründet zurück.

Die Klägerin hat sodann am 11. Mai 2015 Klage erhoben.

Die Klägerin trägt vor, der Beklagte hätte Zuschüsse zu den Nachhilfekosten bewilligen müssen. Außerdem habe die Klägerin dem Beklagten immer alle Unterlagen vorgelegt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2015 zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von EUR 2.033,50 auszuzahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses nicht vorgelegen hätten, da die Nachhilfe nicht erforderlich gewesen sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin K. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird Bezug auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 2. November 2015 genommen.

Die Beteiligten haben am 28. Januar 2016 und am 19. Februar 2016 ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben.

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Bewilligung ergänzender Lernförderung nach §§ 19 Abs. 2, § 28 Abs. - und Abs. 5 SGB II. Nach § 28 Abs. 5 SGB II wird bei Schülerinnen und Schülern eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Die Lernförderung muss geeignet und zusätzlich erforderlich sein, die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Diese ergeben sich im Einzelfall je nach Schulform und Klassenstufe aus den schulrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes (BT- Drucks. 17/3404 S. 105).

Ist damit für die Versetzung in der Regel ein im Durchschnitt ausreichendes Leistungsniveau erfo...

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