Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.846,25 EUR zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.846,25 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Kosten, welche durch den Aufenthalt einer Zuflucht suchenden Frau mit ihren drei Kindern in einem Frauenhaus entstanden sind.

Die Klägerin ist Kostenträgerin des betroffenen Frauenhauses in M, die Beklagte ist der zuständige Träger für soziale Leistungen am ursprünglichen Wohnort der in das Frauenhaus geflohenen Frau. Die Beteiligten streiten konkret um die Frage, ob die im vorliegenden Fall in Rechnung gestellten Betreuungsleistungen erstattungsfähige Leistungen nach § 16a SGB II darstellen und somit über § 36a SGB II seitens der Beklagten an die Klägerin zu erstatten sind.

Die Hilfebedürftige, Frau T C, lebte mit ihren drei Kindern zum streitgegenständlichen Zeitpunkt gemeinsam mit ihrem Ehemann in N und somit bezüglich Grundsicherungsleistungen im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Am 4.1.11 floh sie gemeinsam mit ihren Kindern in das Frauenhaus in M, wo die vier Personen sich sodann vom 4.1.11 bis 28.4.11 aufhielten. Beginnend mit dem 4.1.11 erhielt die Familie nach einem entsprechenden Antrag gegenüber dem zuständigen Leistungsträger Leistungen nach dem SGB II.

Zwischen dem das Frauenhaus tragenden Verein "frauen helfen frauen e.V." und der Klägerin besteht eine unter dem 30.10.09 geschlossene Vereinbarung über den Betrieb und die Finanzierung des Frauenhauses, bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf Bl. 35 ff. der Verwaltungsakte der Klägerin verwiesen.

Unter dem 5.1.11 verfasste die Mitarbeiterin des Frauenhauses, Frau S, ein Schriftstück an die Klägerin, in welchem sie ausführte: "Am 4.1.11 wurde Frau T C in das Frauenhaus M aufgenommen. Aufgrund der aktuellen Bedrohungssituation und der daraus folgenden starken Belastung ist Frau C auf die umfassende psychosoziale Betreuung, die durch ein Frauenhaus geleistet werden kann, unbedingt angewiesen. Nur so können bei Frau C die Voraussetzungen geschaffen werden, die eine Eingliederung in eine Erwerbstätigkeit in der Zukunft ermöglichen."

Die Klägerin meldete unter dem 12.1.11 einen Erstattungsanspruch bei der Beklagten an, welchen sie nach Beendigung des Aufenthaltes von Frau C mit Schreiben vom 18.5.11 auf insgesamt 9.292,71 EUR bezifferte. Die Klägerin schlüsselte den vorgenannten Gesamtbetrag dabei in eine Teilposition für "Kosten der Unterkunft" sowie eine weitere Teilposition "Betreuungskosten" auf. Die Beklagte leistete auf die seitens der Klägerin übermittelte Rechnung unter dem 13.10.11 eine Teilzahlung in Höhe von 6.446,46 EUR, was den für die Position "Kosten der Unterkunft" in Ansatz gebrachten Betrag darstellt.

Die Beklagte zahlte die verbliebenen 2.846,25 EUR mit dem Argument, es handele sich dabei um nicht erstattungsfähige Kosten, nicht.

Dagegen hat die Klägerin ursprünglich am 23.12.11 Klage erhoben, welche durch zwischenzeitliches Ruhen am 5.11.12 unter neuem Aktenzeichen wieder aufgenommen worden ist.

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin das Ziel, die noch offenen 2.846,25 EUR erstattet zu bekommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sämtliche psychosoziale Betreuungskosten über § 36a SGB II erstattungsfähig seien. Entscheidend sei allein, dass es sich um Leistungen handele, welche mindestens auch dazu dienten, die Eingliederung in das Erwerbsleben zu fördern. Insbesondere seien auch Kinderbetreuungskosten zu übernehmen, da die dauerhafte Eingliederung einer alleinerziehenden Mutter gar nicht ohne Betreuung und ggf. psychische und soziale Stabilisierung der Kinder erfolgen könne.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.846,25 EUR zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ihrer Ansicht nach erfolgte die Ablehnung einer weiteren Zahlung zu Recht. Sie trägt vor, es sei im vorliegenden Fall gerade nicht erwiesen, dass erstattungsfähige Betreuungsleistungen an die Betroffene erbracht worden sind. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es sich bei dem täglichen Leistungssatz von 24,75 EUR um eine Pauschale handele, welche insbesondere einen Zuschuss zu den allgemeinen Personalkosten des Frauenhauses darstelle und somit zu den institutionellen Kosten gehöre. Dies ergebe sich auch aus der Vereinbarung zwischen dem Verein "Frauen helfen Frauen e.V. M" und der Klägerin vom 30.10.09.

Das Gericht hat im laufenden Verfahren eine Stellungnahme des Vereins "Frauen helfen Frauen e.V." eingeholt, welche sich zum Aufenthalt der hilfebedürftigen Frau C im Frauenhaus verhält. Frau S aus dem Vorstand des Vereins legt in der Stellungnahme dar, dass mit der Aufnahme von Frauen und Kindern ein pauschaler Tagessatz fällig werde, welcher sich aus Betreuungskosten (Pauschalen für Personalkosten) sowie Unterkunftskosten zusammensetze. Das Frauenhaus verfüge sodann über ein breites Spektrum an Angeboten, wel...

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