Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b BKGG 1996. Fahrten eines Schülers an einer Sportbetonten Schule zu Lehrgängen und Wettkämpfen. keine Klassenfahrt. Organisation und Begleitung durch den Sportverein. Kostenübernahme nach § 28 Abs 7 S 2 SGB 2. Deckelung auf 10 Euro monatlich

 

Orientierungssatz

1. Trainings- und Wettkampffahrten von Schülern an Sportbetonten Schulen im Freistaat Sachsen stellen keine Klassenfahrten iS des § 28 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 2 dar.

2. Der Bedarf nach § 28 Abs 7 SGB 2 ist auf 10 Euro monatlich gedeckelt. Zwar ist der Wortlaut insofern nicht eindeutig. Aus den Gesetzesmaterialien lässt sich jedoch ersehen, dass für weitere als die in § 28 Abs 7 S 1 SGB 2 genannten Bedarfe lediglich der noch unverbrauchte Rest der monatlich gewährten 10 Euro verwendbar sein soll.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Leistungen zur Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz für ihren Sohn B. Höhe von 427,34 €.

Die Klägerin, ihr Ehemann und ihre 3 Kinder B. (geboren am ..1999), E. und M. erhielten mit Bescheid der L. D. vom 26.03.2012 vom 01.02.2012 bis 31.01.2013 und mit Bescheid vom 12.02.2013 in der Zeit vom 01.02.2013 bis 31.01.2014 Wohngeld. Zudem bewilligte die Familienkasse der Klägerin mit Bescheid vom 13.09.2012 für die 3 Kinder Kinderzuschlag in Höhe von 405,- € monatlich für den Zeitraum von August 2012 bis Januar 2013.

Der Sohn B. besuchte das G.-Gymnasium D.. Dort war er unter der Woche im Internat untergebracht. Es handelt sich bei dieser Schule um eine Sportbetonte Schule. B. besuchte zum streitigen Zeitraum die …. Klasse und betrieb als Sport Rennrodeln. Er nahm regelmäßig an Trainingslagern und Wettkämpfen teil.

Am 09.10.2012 ging der Antrag der Klägerin auf Leistung zur Bildung und Teilhabe für B bei dem Beklagten ein.

Im Einzelnen beantragte sie Leistungen:

___AMPX_•_SEMIKOLONX___Xfür eintägige Ausflüge der Schule

___AMPX_•_SEMIKOLONX___Xfür mehrtägige Fahrten der Schule

___AMPX_•_SEMIKOLONX___XAusstattung mit persönlichem Schulbedarf

___AMPX_•_SEMIKOLONX___XSchülerbeförderungskosten

___AMPX_•_SEMIKOLONX___XLeistungen für das gemeinschaftliche warme Mittagessen in der Schule

___AMPX_•_SEMIKOLONX___Xfür Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben.

Die Klägerin reichte u.a. folgende Unterlagen nach:

-Bescheinigungen der Schule über

___AMPX_•_SEMIKOLONX___Xeine mehrtägige Fahrradtour vom 05.09.2012 bis 06.09.2012

in Höhe von 15,- €,

___AMPX_•_SEMIKOLONX___X sowie über einen eintägigen Ausflug am 19.07.2012 nach W.

in Höhe von 15 €,

___AMPX_•_SEMIKOLONX___X einen eintägigen Ausflug ins XXL D. für

 in Höhe von 17,- €,

___AMPX_•_SEMIKOLONX___X und über eine Fahrt vom 05.03.2013 bis 08.03.2013 in das Kindererholungszentrum N. S.

in Höhe von 100,- €,

-Bescheinigungen des Rennrodel-, Bob- und Skeletonverbandes für S. e.V., bzw. des S. Sportvereins A. e.V. über die Teilnahme von Bund die Kosten der Fahrten

___AMPX_•_SEMIKOLONX___X vom 29.08. bis 01.09.2012 zum Internationalen Eisstartwettkampf M.

in Höhe von 62,- €,

___AMPX_•_SEMIKOLONX___X vom 13.09. bis 15.09.2012 zum Kaderlehrgang O.

in Höhe von 24,- €,

___AMPX_•_SEMIKOLONX___X vom 28.09. bis 29.09.2012 zum BSD- Athletiktest S.

 in Höhe von 15,- €,

___AMPX_•_SEMIKOLONX___X vom 29.11. bis 02.12.2012 zum D/C- Lehrgang Zusatzkader W.

 in Höhe von 84,08 €,

___AMPX_•_SEMIKOLONX___X vom 05.12. bis 08.12.2012 zum D/C- Lehrgang Zusatzkader K.

 in Höhe von 74,25 €,

___AMPX_•_SEMIKOLONX___X vom 16.12. bis 18.12.2012 zum Landesverbandslehrgang O.

 in Höhe von 33,11 €,

___AMPX_•_SEMIKOLONX___X vom 19.12. bis 23.12.2012 zum Internationalen Rennsteigpokal O.

 in Höhe von 95,- €,

___AMPX_•_SEMIKOLONX___X vom 26.12. bis 28.12.2012 zur Bayrischen Meisterschaften K.

 in Höhe von 39,90 €.

Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 08.02.2013 die Aufwendungen für die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung und mit Bescheiden vom 26.03.2013 die Aufwendungen für die Schülerbeförderung, die Aufwendungen für die eintägigen Schulausflüge vom 19.07.2012 und 05.12.2012 sowie für die mehrtägigen Klassenfahrten vom 05.09.2012 bis 06.09.2012 und vom 05.03.2013 bis 09.03.2013 und die Aufwendungen für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf. Mit Bescheiden vom 30.07.2012 und 29.07.2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin auch Aufwendungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in Höhe von 10 € monatlich für die Zeit von Februar 2012 bis Januar 2014.

Mit Bescheid vom 26.03.2013 lehnte der Beklagte die Leistungen für die Fahrten vom 29.08. bis 01.09.2012, vom 13.09.2012 bis 15.09.2012, vom 28.09.2012 bis 29.09.2012, vom 29.11. bis 02.12.2012 und vom 05.12. bis 08.12.2012 ab mit der Begründung, es handele sich bei den Fahrten, die obligatorischer Bestandteil des Schul- bzw. Lehrplans seien, nicht um mehrtägige Klassenfahrten i.S. des § 28 Abs. 2 SGB II.

Mit weiterem Bescheid vom 26.03.2013 lehnte der Beklagte auch die Leistungen für die Fahrten vom 16.12. bi...

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