Orientierungssatz

Parallelentscheidung zum Urteil des SG Dresden vom 4.9.2015 - S 40 AS 2451/13, das vollständig dokumentiert ist.

 

Tenor

1. Der Beklagte wird in Abänderung des Bescheides vom 14.5.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.5.2013 und des Änderungsbescheides vom 29.10.2013 verurteilt, der Klägerin für den Leistungszeitraum vom 1.06.2013 bis 30.9.2013 und 1.11.2013 bis 31.12.2013 weitere Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich jeweils 6,71 € zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

3. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der der Klägerin für den Leistungszeitraum vom 1.6.2013 bis 30.9.2013 und 1.11.2013 bis 31.12.2013 nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zustehenden Leistungen.

Die 1957 geborene, erwerbsfähige und arbeitslose Klägerin bezog fortlaufend vom Beklagten Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II. Sie wohnte ursprünglich in einer gemeinsamen Wohnung mit ihrem früheren Ehemann. Nach der Trennung am 1.2.2008 zog die Klägerin zum 1.6.2008 in die auch heute noch von ihr bewohnte Wohnung in der Z. Str. in A. ein. Schon vor dem Umzug hatte sie beim Beklagten einen Antrag auf Zusicherung zur Übernahme der Aufwendungen für die neue Unterkunft gestellt, den der Beklagte wegen der Unangemessenheit der Mietkosten der neuen Wohnung abgelehnt hatte. Die Klägerin hatte daraufhin handschriftlich am 7.4.2008 erklärt: „Hiermit bestätige ich, die unangemessenen Kosten für die Miete selbst zu tragen“. Der Beklagte gewährte ihr fortan lediglich die nach seiner Auffassung angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung.

Die Wohnung der Klägerin hat eine Fläche von 50,18 m2. Die Warmwasserbereitung erfolgt zentral. Die Miethöhe betrug im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 256,50 € Grundmiete zuzüglich einer nicht näher aufgeschlüsselten monatlichen Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 100,- €. Die Klägerin erzielte im streitbefangenen Leistungszeitraum weder eigenes Einkommen, noch verfügte sie über einzusetzendes Vermögen. Unter dem 20.9.2013 erstellte der Vermieter der Klägerin eine Betriebskostenabrechnung, die mit einem Guthaben von 80,15 € endete. Dieser Betrag wurde dem Mieterkonto bereits im Monat September 2013 gutgeschrieben.

Auf ihren Fortzahlungsantrag gewährte der Beklagte der Klägerin mit dem Bescheid vom 14.5.2013 Leistungen für den Leistungszeitraum vom 1.6.2013 bis 30.11.2013 in Höhe von monatlich insgesamt 703,- €, wovon 382,- € auf die Regelleistung und 321,- € auf die Kosten der Unterkunft und Heizung entfielen. Bereits am 24.11.2011 hatte der Stadtrat der Landeshauptstadt A. eine Angemessenheitsgrenze für die Bruttokaltmiete in A. im Rahmen des § 22 SGB II beschlossen, die rückwirkend ab dem 1.11.2010 gelten sollte. Dem lag ein von der Landeshauptstadt A. in Auftrag gegebenes Gutachten des I.. GmbH (im Folgenden I.. I) vom 24.10.2011 zur Ermittlung von Richtwerten für Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft für die Stadt A. zu Grunde. Das I..- Institut geht in seiner Methodik von der Überlegung aus, dass es wenig sinnvoll sei, „abstrakte Richtwerte festzulegen, zu denen der aktuelle Wohnungsmarkt konkret keine Wohnungen in ausreichender Zahl vorhalte“ (vgl. S. 5 des Gutachtens I.. I). Daher berücksichtigt das I..-Institut bereits bei der Festlegung der Angemessenheitsgrenze eine „abstrakte Verfügbarkeit bzw. Häufigkeit angemessener Wohnungen“. Die Angemessenheitsgrenze wird nicht allein durch eine Analyse des zur Verfügung stehenden Angebots ermittelt. Vielmehr liegt die Angemessenheitsgrenze laut I..-Institut an dem Punkt, an dem sich das monatliche Angebot in einem bestimmten Eignungssegment mit der monatlichen Nachfrage durch Leistungsempfänger nach Wohnungen in diesem Segment trifft. Durch die Einbeziehung der Nachfrageseite in die Berechnung der Angemessenheitsgrenze will das I..-Institut gewährleisten, dass in der Regel mit den maximal zu gewährenden Leistungen für die Bruttokaltmiete auch eine Wohnung konkret angemietet werden kann. Damit soll dieses sogenannte „Wohnungsmarktmodell“ für jeden unangemessen wohnenden Leistungsempfänger ein angemessenes Wohnungsangebot suchen.

Die tatsächlich gewährten 321,- € setzten sich aus der Angemessenheitsgrenze nach I.. I für die Bruttokaltmiete von 276,- € und einem Heizkostenanteil von 45,- € monatlich zusammen, weil der Beklagte die einheitliche Vorauszahlung der Klägerin dahingehend aufgeteilt hatte, dass 45,- € auf die Heizkosten und 55,- € auf die kalten Nebenkosten entfielen. Nach dem fristgerechten Widerspruch der Klägerin erging zunächst der zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 27.5.2013. Mit dem Änderungsbescheid vom 29.10.2013 erhöhte der Beklagte den Leistungsanspruch der Klägerin auf 731,79 €, wovon nunmehr 349,79 € auf die Unterkunftskosten entfielen. Hintergrund dieser Erhöhung waren die neuen Angemessenheitsgre...

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