Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch. Arbeitslosigkeit. Verfügbarkeit. Erreichbarkeit. Ortsabwesenheit ohne Zustimmung. nachträgliche Genehmigung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bundesagentur für Arbeit hat die Ortsabwesenheit eines Arbeitslosen nachträglich zu genehmigen, wenn der Abwesenheit an sich zuzustimmen gewesen wäre und der Arbeitslose die Zustimmung der Behörde vor seiner Abreise nicht einholen konnte.

 

Tenor

Der Bescheid vom 28. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2012 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung wegen eines Meldesäumnisses und einer nicht genehmigten Ortsabwesenheit.

Der Kläger bezog Arbeitslosengeld in Höhe von 30,74 € pro Tag. Am 16. August 2012 erging eine Einladung an den Kläger für Montag, den 20. August 2012, um 13.45 Uhr, um mit ihm über seine Bewerbungsaktivitäten zu sprechen. Am 20. August 2012 rief die Ehefrau des Klägers um 8.16 Uhr bei der Beklagten an und teilte mit, daß der Kläger zum Termin nicht kommen könne. Er sei am 18. August 2012 zu der erkrankten Tochter gefahren und komme erst am 25. August 2012 zurück.

Mit Bescheid vom 28. August 2012 hob die Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 18. bis 25. August 2012 wegen Ortsabwesenheit auf und für die Zeit vom 21. bis 27. August 2012 wegen einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis.

Dagegen legte der Kläger am 30. August 2012 Widerspruch ein. Er machte geltend, er sei am 18. August 2012 nach Mannheim zu seiner Tochter gefahren, weil diese schwer erkrankt gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe noch keine Einladung der Beklagten vorgelegen. Wegen der Pflegebedürftigkeit seiner Tochter sei er noch bis zum 25. August 2012 in Mannheim geblieben.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2012 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei ab dem 18. August 2012 wegen fehlender Verfügbarkeit nicht anspruchsberechtigt gewesen, Denn er sei ortsabwesend gewesen, ohne vorher ihre Zustimmung einzuholen. Es sei dem Kläger auch, trotz besonderer Umstände, zuzumuten gewesen, vor seiner Abreise ihre Zustimmung einzuholen. Die Sperrzeit sei ebenfalls eingetreten. Der Umstand, daß der Kläger sich in Mannheim aufgehalten habe, weil er seine schwer erkrankte Tochter habe pflegen müssen, stelle keinen wichtigen Grund dafür dar, der Meldeaufforderung nicht nachgekommen zu sein.

Daraufhin hat der Kläger am 01. Oktober 2012 Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Tochter sei unerwartet krank geworden. Er sei mit seiner Ehefrau am Samstagmorgen, den 18. August 2012, nach Mannheim gefahren. Deswegen habe er den Termin am Montag nicht wahrnehmen können. Seine Ehefrau habe ihn am Montag, den 20. August 2012 beim Kundencenter abgemeldet. Die Tochter sei in einem kritischen psychischen Zustand wegen Arbeitswechsel, Ortswechsel und privater Angelegenheiten gewesen. Sie habe um Hilfe gebeten. Allerdings sei sie nicht krankgeschrieben gewesen. Die Ehefrau sei am Sonntag, dem 19. August 2012, zurückgefahren und habe dann die Einladung vorgefunden. Sie habe mit ihm telefoniert, und man habe festgestellt, daß die Wahrnehmung des Termins am Montag nicht möglich sei. Deswegen habe die Ehefrau am Montag bei der Beklagten angerufen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 28. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2012 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.

Der Kläger konnte am Verhandlungstermin wegen Erkrankung nicht teilnehmen. Die Kammer hat seine Ehefrau als Zeugin vernommen.

Die Zeugin hat im Wesentlichen bekundet, die jetzt 32 Jahre alte Tochter sei psychisch angeknackst gewesen. Sie habe berufliche Sorgen gehabt. Außerdem sei sie von Darmstadt nach Mannheim umgezogen. Ihr Mann und sie hätten am Samstagmorgen einen Anruf der Tochter erhalten. Diese habe sie gebeten, runter zu kommen. Das hätten sie dann natürlich auch gemacht. Die Tochter habe dann auch gebeten, daß wenigstens einer bei ihr bleibe. Da sie selbst  montags berufliche Termine gehabt habe, sei ihr Mann da geblieben. Sie sei Sonntagabend zurückgefahren. Abends habe sie dann auch in den Briefkasten geguckt und die Einladung für den nächsten Tag am Montag vorgefunden. Sie habe mit ihrem Mann telefoniert. Sie seien sie sich einig gewesen, daß der Termin am Montag nicht zu schaffen sei, denn sie hätte ja praktisch sofort wieder zurückfahren müssen, um ihren Mann abzuholen. Deswegen habe sie am Montag bei dem Kundenservice der Beklagten angerufen und alles erklärt. Man habe ihr gesagt, das sei kein Problem, man werde es an die Arbeitsvermittlerin weiterleiten. Es könne ja auch sein, daß die Abwesenheit mit Urlaubsansprüchen ihres Mannes, verrechnet werden könne.

Sie habe ihren Mann am nächsten Samstag abgeholt, denn sie habe e...

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